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10 W (pat) 130/14 KI-generiert

Lack of standing for a former patent applicant in appealing a rejection and referral of a partial application filed during the appeal

Geschäftsnummer 10 W (pat) 130/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court of Germany (BPatG) dismissed the appeal as inadmissible for lack of standing and ordered the referral of a partial application filed during the appeal proceedings back to the Patent Office (DPMA) for further examination. The dispute concerned an appeal against a DPMA decision rejecting a patent application for a building design method; the appeal was filed by a former applicant who had been removed from the patent register in favor of the current registered applicant, while the current applicant simultaneously declared the division of the application. The court held that under § 79(2) German Patent Act (PatG), the appellant lacked standing because § 74(1) PatG limits the right to appeal to persons involved in the proceedings or named as the addressee of the challenged decision, and an appeal explicitly filed "on behalf of" a specific third party cannot be reinterpreted or reassigned to the actual registered applicant via § 140 German Civil Code. Consequently, the court applied § 79(3)(1) PatG by analogy to refer the division to the DPMA, reasoning that it was procedurally impermissible for the appellate court to decide the division arising from an appeal by an unauthorized party, as this would deprive the rightful applicant of an instance.

Legislator-Regeste

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§ 79 Abs. 2 PatG, § 74 Abs. 1 PatG, § 140 BGB, § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG, § 75 Abs. 1 PatG; Lack of standing for a former patent applicant in appealing a rejection and referral of a partial application filed during the appeal: 1. Die Beschwerde ist gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, da dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis fehlt.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Patentregister Rückweisungsentscheid Teilentscheid Drittwiderspruch Recht auf das Geschmacksmuster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Patentbeschwerdeverfahren – unzulässige Beschwerde – Beschwerdeführer fehlt als nicht mehr eingetragener Patentinhaber die Beschwerdebefugnis – Zurückverweisung einer Teilanmeldung an das DPMA

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 021 737

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die am 24. März 2014 im Beschwerdeverfahren zur streitbefangenen Patentanmeldung 10 2005 021 737 eingereichte Teilanmeldung (Bl. 12 bis 31 der Gerichtsakte) wird zur Bearbeitung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt abgegeben.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer war der frühere Anmelder der am 11. Mai 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Patentanmeldung 10 2005 021 737 mit der Bezeichnung „Verfahren zur flexiblen Grundrissgestaltung von Gewerbegroßflächen im Bereich Gebäudetechnik“, die am 18. Februar 2013 antragsgemäß im Register auf die Firma i… GmbH umgeschrieben wurde. Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des DPMA hat nach durchgeführter Anhörung mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 die „Patentanmeldung der Firma „i… GmbH“ zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der nicht mehr im Register eingetragene, frühere Anmelder mit Schriftsatz vom 27. November 2013 Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat der Senat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. Februar 2014 darüber informiert, dass Bedenken hinsichtlich seiner Beschwerdebefugnis bestünden. Während sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr geäußert hat, hat die Patentanmelderin mit Eingabe ihres Vertreters vom 1. April 2014 mitgeteilt, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer unrichtig bezeichnet worden sei, jedoch lasse sich anhand der durchgeführten Umschreibung ersehen, in wessen Namen die Beschwerde tatsächlich hätte eingelegt werden sollen.

Die gegenwärtige Patentanmelderin hat außerdem mit Eingabe vom 24. März 2014 gegenüber dem Bundespatentgericht die Teilung der streitbefangenen Patentanmeldung erklärt und sowohl einen Erteilungsantrag als auch entsprechende Anmeldungsunterlagen eingereicht.

II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, da dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis fehlt.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ist, wie der Beschwerdeschrift vom 27. November 2013 zu entnehmen ist, „namens und im Auftrag“ des Herrn W… eingelegt worden, während der genannte Beschluss zu Lasten der im Register eingetragenen Firma i… GmbH ergangen ist. Gemäß § 74 Abs. 1 PatG steht aber nur einer Per son das Recht der Beschwerde zu, die am patentamtlichen Verfahren beteiligt ist oder im angefochtenen Beschlusses als Adressat bezeichnet wurde (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 74 Rn. 9). Auf den vorliegenden Beschwerdeführer trifft weder die eine noch die andere Alternative zu.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt im Register als Anmelder eingetragen war, führt zu keiner anderen Einschätzung. Diese Besonderheit führt insbesondere nicht dazu, dass die erhobene Beschwerde als eine solche der im Register eingetragenen Anmelderin ausgelegt werden könnte. Auch die Anmelderin geht in ihrer Eingabe vom 1. April 2014 ersichtlich nicht davon aus, dass eine derartige Auslegungsmöglichkeit besteht. Aber auch die von ihr wohl angedachte Umdeutung der Beschwerde gemäß § 140 BGB (analog) in eine solche in ihrem Namen kommt hier nicht in Betracht. Wenn ein Rechtsmittel - wie hier - ausdrücklich „namens und im Auftrag“ einer am vorinstanzlichen Verfahren unbeteiligten Person eingelegt worden ist, kann dieses nachträglich nicht mehr im Wege einer Umdeutung einer anderen Person zugeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.August 2013, Az.:XIIZB 270/13, Leitsatz veröffentlicht u.a. in: FamRZ 2013, 1731; vgl. auch: BFH, Urteil vom 11.April 2013, Az.: IV R 20/10, veröffentlicht u.a. in: DB 2013, 1940, 1942).

2. Der erkennende Senat verweist die am 24. März 2014 eingereichte Teilanmeldung (Bl. 12 bis 31 der Gerichtsakte) in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG zur Bearbeitung und Entscheidung an das DPMA (vgl. zum Bestehen dieser Notwendigkeit: Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 39 Rn. 27; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 63; Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, PatG § 39 Rn. 57; BPatG in Bl.f.PMZ 2007, 290, 291).

Zwar wird mit guten Argumenten zum Teil die Auffassung vertreten, dass Teilanmeldungen, die im Beschwerdeverfahren entstehen, unmittelbar bei der zuständigen Prüfungsstelle des DPMA anfallen und daher nicht mehr an das DPMA verwiesen werden müssten (vgl. BPatG in GRUR 2011, 949, 951 - „Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen“); die Klärung dieser Rechtsfrage kann hier aber dahingestellt bleiben, da sich der Senat ohnehin zur Entscheidung über die Teilanmeldung außer Stande sieht. Es bestehen zwar keine Bedenken dagegen, auch bei einer unzulässigen Beschwerde von einem Suspensiveffekt im Sinne von § 75 Abs. 1 PatG hinsichtlich der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses auszugehen (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 75 Rn. 5), so dass auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Anmeldungsteilung bestehen bleibt. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die Teilung der Anmeldung nicht im Rahmen einer Beschwerde der Anmelderin, sondern in der einer nichtberechtigten Person angefallen ist. In einem solchen Fall erschiene es jedoch untunlich, wenn der erkennenden Senats über die Teilanmeldung selbst befinden und der Anmelderin damit eine Instanz vorenthalten würde.