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24 W (pat) 532/12 KI-generiert

Registration of descriptive trademark "TIME RELEASE" for cosmetic and dental products: exclusions due to lack of distinctiveness and need to keep terms free

Geschäftsnummer 24 W (pat) 532/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (24. Senate) dismissed the applicant's appeal, thereby upholding the German Patent and Trademark Office's partial rejection of the trademark application for the word mark "TIME RELEASE." The dispute concerned the registrability of the mark for Class 3 goods, specifically cosmetics, perfumery products, and dental preparations, where the applicant challenged the first-instance decision based on alleged distinctiveness and lack of need to keep the term free for competitors. The court held that the mark was excluded from registration under § 8(2) No. 2 of the German Trademark Act because it constituted a descriptive indication of a product feature (depot effect/time-delayed release) that competitors must be free to use, and under § 8(2) No. 1 of the German Trademark Act because it lacked any distinctive character, as the relevant public perceives it solely as a technical description rather than a trademark indicating commercial origin.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, §§ 66 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6 MarkenG, § 37 Abs. 1 und 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG; Registration of descriptive trademark "TIME RELEASE" for cosmetic and dental products: exclusions due to lack of distinctiveness and need to keep terms free: Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren die Schutzfähigkeit wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft versagt, § 37 Abs. 1 und 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG.

Schlagwörter

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Eintragung der Marke Kosmetische Mittel Wortmarke gewerbliche Nutzung Handelsstreitigkeit Warenursprung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 66 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6 MarkenG

Cited in the dispositive to establish the admissibility of the appeal.

§ 37 Abs. 1 und 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG

Substantive grounds for the rejection of the trademark application due to lack of distinctiveness and descriptive nature.

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "TIME RELEASE" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 014 239.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 hat die mit einer Tarifbeschäftigten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die u. a. für die Waren

„Klasse 3:

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel“

angemeldete Wortmarke 30 2012 014 239.7

TIME RELEASE

nach Beanstandung teilweise, nämlich für diese Waren der Klasse 3, zurückgewiesen. „TIME RELEASE“ komme die Bedeutung „zeitverzögertes Freisetzen einer aktiven Substanz“ zu. In Verbindung mit den Waren der Klasse 3 „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel“ weise die angemeldete Marke als beschreibende und freihaltebedürftige Sachangabe darauf hin, dass diese Waren Substanzen enthielten, die zeitversetzt, also verzögert, über einen längeren Zeitabschnitt möglichst konstant freigesetzt würden und so eine Depotwirkung hätten. Gerade in der Kosmetikbranche würden Produkte mit einem Time-Release-Effekt beworben, der dadurch eintrete, dass Pflegeprodukte für die Haut beispielsweise Vitamin C, Retinol oder Hyaluronsäure über einen längeren Zeitraum freisetzten, dass die Frische eines Parfüms lange Zeit erhalten bleibe und dass Zahncremes mit Depotwirkung lang anhaltende Frische schenkten. Dem freihaltebedürftigen Markenwort, das der Verkehr insoweit als beschreibende Sachangabe und nicht als Herkunftshinweis verstehe, fehle zugleich jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält „TIME RELEASE“ für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der Klasse 3 mit der Begründung für eintragungsfähig, dass dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. In der Kosmetikbranche sei es üblich, Produktlinien mit „allgemeinbeschreibenden“ Begriffen zu bewerben, der Verkehr übersetze derartige Wortkombinationen nicht ins Deutsche zurück, sondern verbinde sie mit einem bestimmten Hersteller. Das Zeichen sei zudem nicht freihaltebedürftig, denn Wettbewerbern der Anmelderin bleibe es unbenommen, die Depotwirkung ihrer Produkte zu beschreiben, ohne die Wortkombination „TIME RELEASE“ zu verwenden.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2012 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Nachdem sich der Senat in einem Ladungszusatz zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde geäußert und der Anmelderin ergänzende Belege zur Verwendung der Wortkombination „TIME RELEASE“ im Zusammenhang mit Parfümeriewaren und Kosmetikprodukten der Klasse 3 übersandt hatte, hat die Anmelderin um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nachgesucht.

II. Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren die Schutzfähigkeit wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft versagt, § 37 Abs. 1 und 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können.

Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503, Rn. 22, 23 - ADIDAS II). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 31 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 54, 56 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 35, 36 - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 265 m. w. N.).

Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 65 – Henkel). Die beanspruchten Waren der Klasse 3 richten sich an den Fachverkehr für Kosmetika und breiteste Verkehrskreise als Verwender von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und Parfümeriewaren.

Die bereits von der Markenstelle zur Akte gereichten Beispiele zeigen, dass das Adjektiv „time-release“, das der Welthandelssprache Englisch entstammt, in der inländischen kosmetikspezifischen Werbesprache häufig verwendet wird. Auch die vom Senat ergänzend übersandten Nachweise belegen dieses Ergebnis. Zumindest vom angesprochenen Fachverkehr, dessen Verständnis für die Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla; BPatG 24 W (pat) 558/11 – VENTAS), wird es ohne weiteres in seiner lexikalisch nachweisbaren Bedeutung „mit Depotwirkung“ (Langenscheidt/Collins, Großwörterbuch Englisch, 2005, S. 873) verstanden.

Wie bereits die Markenstelle dargelegt hat, werden die beanspruchten Waren im Verkehr sämtlich mit dem Hinweis „mit Depotwirkung“ beworben. Die von der Markenstelle und die im Beschwerdeverfahren ergänzend durch den Senat übersandten Belege zur Verwendung von „TIME RELEASE“ im Zusammenhang mit den von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren weisen gerade nicht ausschließlich auf die Anmelderin hin.

Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, wenn ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 (Rn. 21) - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 (Rn. 32) - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109 (Rn. 97) - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Rn. 38) - Biomild).

Für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der Klasse 3 ist der Begriff „TIME RELEASE“ als beschreibende Sachangabe daher im Interesse von Mitbewerbern der Anmelderin freihaltebedürftig und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

2. Zusätzlich fehlt ihm für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden „TIME RELEASE“ ohne tiefer gehende Überlegungen als Merkmalsbeschreibung, jedoch nicht als Angabe zur unternehmerischen Herkunft der von der Teilzurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der Klasse 3 auffassen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.