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24 W (pat) 45/12 KI-generiert

Mootness of trademark cancellation due to abandonment and cost allocation in bad-faith registration cases

Geschäftsnummer 24 W (pat) 45/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundespatentgericht ruled that the main proceedings regarding the invalidation of a registered trademark were moot due to the respondent's voluntary abandonment of the mark, while simultaneously reversing the lower authority's cost allocation by ordering the respondent to bear the costs of both the patent office and appeal proceedings, with the case value set at 50,000 euros. The dispute arose from a trademark deletion application based on the allegation that the mark was registered in bad faith, specifically by an individual who had registered it without the necessary permission from the original rights holder. The court determined that even though the main subject-matter became moot, it was consistent with fairness (*Billigkeit*) to shift costs to the respondent because she would have likely lost the case on the merits due to her bad-faith registration, applying § 71(1) sentence 1 and sentence 4 of the German Trademark Act (MarkenG).

Legislator-Regeste

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Mootness of trademark cancellation due to abandonment and cost allocation in bad-faith registration cases: In Verfahren, die zur Löschung der angegriffenen Marke wegen bösgläubiger Anmeldung führen, entspricht es auch im patentamtlichen Verfahren regelmäßig der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Kirschneck in Ströbele/Hacker MarkenG § 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Löschungsverfahren - wie hier - aus anderen Gründen gegenstandlos wird. Die Antragsgegnerin wäre hier voraussichtlich unterlegen, weil sie die Marke in Kenntnis der fehlenden Gestattung für sich persönlich angemeldet hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Senates vom 29. Juli 2013 verwiesen.

Schlagwörter

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Löschung der Marke Nichtanhandnahmeverfügung böser Glaube Streitgegenstand Patentregister Drittwiderspruch
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "FAGUMIT" – Verzicht – Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache – Kostenauferlegung

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 301 19 378

hier: Löschungsverfahren S 147/11 Lösch

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Mai 2012 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Nachdem die Antragsgegnerin auf die angegriffene Marke verzichtet hat und die Löschungsantragstellerin kein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch für die Vergangenheit geltend gemacht hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und nur noch über den Kostenpunkt zu entscheiden.

Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidung und der Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Verfahrens auf die Antragsgegnerin.

In Verfahren, die zur Löschung der angegriffenen Marke wegen bösgläubiger Anmeldung führen, entspricht es auch im patentamtlichen Verfahren regelmäßig der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Kirschneck in Ströbele/Hacker MarkenG § 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Löschungsverfahren - wie hier - aus anderen Gründen gegenstandlos wird. Die Antragsgegnerin wäre hier voraussichtlich unterlegen, weil sie die Marke in Kenntnis der fehlenden Gestattung für sich persönlich angemeldet hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Senates vom 29. Juli 2013 verwiesen.

Dies führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.

Aus den gleichen Gründen entspricht die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin der Billigkeit, § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 MarkenG.