Trademark cancellation mootness and equitable cost allocation following bad-faith registration and voluntary mark waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court declared the main appeal moot following the defendant’s voluntary waiver of the trademark, overturned the lower office’s cost decision, and ordered the defendant to bear the costs of both the administrative and appellate proceedings. The dispute concerned a cancellation request against a word-and-figure mark, allegedly registered in bad faith, but became moot in substance when the right holder ceased its claim and the claimant did not pursue a declaratory judgment of invalidity for the past. Applying the principles of equity under Section 71 Abs. 1 and 4 of the German Trademark Act, the court determined that it was fair to impose the procedural costs on the defendant, as it would have likely lost the underlying action due to the registration of the mark without the necessary consent from the original rights holder.
Legislator-Regeste
KI-generiertTrademark cancellation mootness and equitable cost allocation following bad-faith registration and voluntary mark waiver: In Verfahren, die zur Löschung der angegriffenen Marke wegen bösgläubiger Anmeldung führen, entspricht es auch im patentamtlichen Verfahren regelmäßig der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Kirschneck in Ströbele/Hacker MarkenG § 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Löschungsverfahren - wie hier - aus anderen Gründen gegenstandlos wird. Die Antragsgegnerin wäre hier voraussichtlich unterlegen, weil sie die Marke in Kenntnis der fehlenden Gestattung für sich persönlich angemeldet hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Senates vom 29. Juli 2013 verwiesen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "FAGUMIT (Wort-Bild-Marke" – Verzicht – Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache – Kostenauferlegung
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 55 195
hier: Löschungsverfahren S 149/11 Lösch
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2012 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Nachdem die Antragsgegnerin auf die angegriffene Marke verzichtet hat und die Löschungsantragstellerin kein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch für die Vergangenheit geltend gemacht hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und nur noch über den Kostenpunkt zu entscheiden.
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidung und der Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Verfahrens auf die Antragsgegnerin.
In Verfahren, die zur Löschung der angegriffenen Marke wegen bösgläubiger Anmeldung führen, entspricht es auch im patentamtlichen Verfahren regelmäßig der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Kirschneck in Ströbele/Hacker MarkenG § 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Löschungsverfahren - wie hier - aus anderen Gründen gegenstandlos wird. Die Antragsgegnerin wäre hier voraussichtlich unterlegen, weil sie die Marke in Kenntnis der fehlenden Gestattung für sich persönlich angemeldet hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Senates vom 29. Juli 2013 verwiesen.
Dies führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.
Aus den gleichen Gründen entspricht die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin der Billigkeit, § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 MarkenG.