Trademark opposition withdrawal: no departure from self-cost principle under § 71 MarkenG absent procedural fault where opposition was not ex ante hopeless
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court of Germany (BPatG) rejected the trademark owner's application to impose costs on the respondent, upholding the default rule that each party bears their own costs, while fixing the subject matter value at €50,000. The dispute arose in a trademark appeal proceeding where the respondent had previously filed a non-frivolous opposition against the trademark registration; upon the court's summons, the respondent withdrew the opposition, rendering the appeal moot. The court determined that because the initial opposition had legitimate prospects of success—specifically regarding the discussion of a likelihood of confusion and supported by the earlier decision of the German Patent and Trade Mark Office—no procedural fault existed that would justify deviating from the statutory principle in § 71 of the Trademark Act (MarkenG) to shift the litigation costs to the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 71 MarkenG; Trademark opposition withdrawal: no departure from self-cost principle under § 71 MarkenG absent procedural fault where opposition was not ex ante hopeless: Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 MarkenG, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn die ehedem Widersprechende hat ihren nicht von vorneherein aussichtslosen Widerspruch auf die Ladung hin zurückgenommen. Es ist ihr daher kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen, der eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließe (vgl. auch Knoll in Ströbele/Hacker Markengesetz, 10. Aufl. § 71 Rn. 16 a. E. m. w. N.). Bereits aus dem Ausgangsbeschluss des DPMA vom 2. Oktober 2008 ergibt sich, dass es zumindest diskussionswürdig war, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – Kostenentscheidung nach Widerspruchsrücknahme
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann
beschlossen:
1. Der Antrag der Markeninhaberin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
[GRUENDE]
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 MarkenG, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn die ehedem Widersprechende hat ihren nicht von vorneherein aussichtslosen Widerspruch auf die Ladung hin zurückgenommen. Es ist ihr daher kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen, der eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließe (vgl. auch Knoll in Ströbele/Hacker Markengesetz, 10. Aufl. § 71 Rn. 16 a. E. m. w. N.). Bereits aus dem Ausgangsbeschluss des DPMA vom 2. Oktober 2008 ergibt sich, dass es zumindest diskussionswürdig war, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen.
Den Gegenstandswert hat der Senat im Anschluss an die regelmäßige Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704) vorgenommen, auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.