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27 W (pat) 549/13 KI-generiert

Trademark refusal of "Supremo" for orthopedic footwear: lack of distinctiveness and descriptive nature of superlative terms under absolute grounds

Geschäftsnummer 27 W (pat) 549/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court dismissed the appeal, upholding the rejection of the trademark application for the word "Supremo" by the Trademark Office, thereby denying the applicant the registration. The dispute concerned the absolute grounds for refusal of a word mark intended for orthopedic insoles, footwear, advertising, and retail services, where the applicant argued the term lacked distinctiveness and was not descriptive in the relevant German market. The court held that the mark was rejected under Section 8(2) Nos. 1 and 2 of the German Trademark Act because "Supremo" is a superlative expression in Italian and Spanish that conveys a laudatory and descriptive quality of quality or value, lacking distinctiveness and creating a need for free use, particularly given the reputation of Italian footwear and the relevant trade's language proficiency; arguments regarding prior use and company name distinctiveness were deemed insufficient to demonstrate market acceptance.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Trademark refusal of "Supremo" for orthopedic footwear: lack of distinctiveness and descriptive nature of superlative terms under absolute grounds: Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu verstehen. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist auch das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen, um die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 Rn. 68 - Postkantoor; Hacker GRUR 2001, 630 ff.).

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke markenmässiger Gebrauch Gütezeichen Löschung der Marke Vorbenutzung Begriff der Entscheidung
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren - "Supremo" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 057 062.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Zurückweisung der zur Eintragung für

Einlagen (orthopädische) für Schuhe, Einlagen (Schuh-) gegen Senkfüße, orthopädische Schuhe, orthopädische Sohlen, Stiefel für medizinische Zwecke; Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzel- Groß- und Internethandelsdienstleistungen für Schuhwaren, Kopfbedeckungen, orthopädische Einlagen für Schuhe, Einlagen (Schuh-) gegen Senkfüße, orthopädische Schuhe, orthopädische Sohlen, Stiefel für medizinische Zwecke

angemeldeten Wortmarke

Supremo

hat die Markenstelle damit begründet, dem angemeldeten Zeichen fehle zum einen jegliche Unterscheidungskraft und zum anderen sei es beschreibend. „Supremo“ sei auf Spanisch und Italienisch eine Superlativangabe. Es handle sich also um eine anpreisende Aussage, die insbesondere Fachkreise ohne weiteres verstünden. Das habe auch das HABM am 29. März 2007 (R 0049/07-1) festgestellt. Die von der Anmelderin angesprochenen Eintragungen seien dagegen vor längerer Zeit erfolgt; heute würde wohl auch in diesen Fällen anders entschieden.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Zeichen werde in Deutschland nicht in dem von der Markenstelle und vom HABM angenommenen Sinn verstanden, zumal es ganz unterschiedliche Bedeutungen habe. Dementsprechend seien bereits Supremo-Zeichen eingetragen. Mangels Verständlichkeit bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.

Außerdem handle es sich um ihren Firmennamen, der in der Branche bekannt sei. Das Zeichen werde seit langem intensiv benutzt.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II. Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht sowohl § 8 Abs. 2 Nr. 1 als auch Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu verstehen. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist auch das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen, um die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 Rn. 68 - Postkantoor; Hacker GRUR 2001, 630 ff.).

Die Markenstelle hat belegt, dass „Supremo“ im Italienischen und Spanischen eine Anpreisung ist. Das verstehen selbst allgemeine Verbraucherkreise wegen der Ähnlichkeit zum deutschen „Super“ ohne weiteres. Bedeutungen, wie etwa „Oberster Gerichtshof“, ergeben im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen Sinn, so dass die Verbraucher auf den anpreisenden Superlativ abstellen werden. Eine Mehrdeutigkeit, die Unterscheidungskraft ergeben könnte, ist damit nicht gegeben.

Einer Registrierung als Marke steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428). Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 632 Rn. 73 - Linde).

Die Markenstelle hat belegt, dass „Supremo“ im Italienischen und Spanischen unter anderem auch beschreibende Bedeutungen haben kann. Diese nennt zum Teil auch die Anmelderin in ihrer Beschwerde. Wenn daneben nicht beschreibende Bedeutungen gegeben sind, berührt dies das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit diese im Kontext mit den beanspruchten Waren überhaupt zum Tragen kommen können.

Es genügt, dass nicht unmaßgebliche Teile der angesprochenen Kreise in dem angemeldeten Wort eine beschreibende Angabe sehen können.

Dies ist schon deshalb zu erwarten, weil im Bereich „Schuhwaren“ italienische Waren einen besonderen Ruf genießen. Auch wenn dies für den orthopädischen Bereich nicht in gleichem Maße gilt, sind in der Branche doch ausreichende Fremdsprachenkenntnisse gegeben.

Die Angaben der Anmelderin zur Bekanntheit ihrer Marke und ihres Firmennamens können keine Verkehrsdurchsetzung nahelegen. Dazu müssten weitaus detailliertere Angaben vorliegen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.