Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 586/12 KI-generiert

Implicit appointment of mandatory defense counsel for appellate trial in criminal tax evasion case

Geschäftsnummer 1 StR 586/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) issued a determination that a criminal defense attorney had been implicitly appointed (stillschweigende Beiordnung) for the appellate main hearing, thereby entitling him to the flat-rate fee under § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG. The case involved a criminal appeal against a sentence for tax evasion and aiding and abetting, where the defendant was not on parole and had not explicitly requested the appointment of the state-appointed counsel. The court held that despite the lack of an express application by the defendant or the lawyer, the implicit appointment was legally required because the defendant was in custody, the sole notified defense counsel appeared for the proceeding, and the complex legal issues regarding tax evasion by omission (specifically the interpretation of "duty-violating" conduct under § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO and complicity) necessitated the presence of legal counsel. The decisive legal basis for this implicit appointment includes § 140 Abs. 2 StPO, § 350 Abs. 3 StPO, and the principle that an appellate main hearing cannot be conducted without defense representation in such circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 350 Abs. 3 StPO, § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 140 Abs. 2 StPO; Implicit appointment of mandatory defense counsel for appellate trial in criminal tax evasion case: Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung zuständig, wenn er den Rechtsanwalt bestellt hat.

Schlagwörter

KI-generiert
Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung gesetzliche Vertretung Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung strafbares Verhalten Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 344/08
Juli 2009 - 1 StR 344/08, StV 2011, 645, und vom 19.
1 StR 76/96
Dezember 1996 - 1 StR 76/96, NStZ 1997, 299); denn der Senat hätte die Revisionshauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Stillschweigende Beiordnung des Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. N. für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt war.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtete sich die auf eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Aufgrund der durchgeführten Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 hat der Senat den Schuldspruch teilweise abgeändert und den Strafausspruch zum Teil aufgehoben.

1. Für die Revisionshauptverhandlung war der vom Landgericht bestellte Pflichtverteidiger Dr. N. vom Senat geladen worden. Er trat als einziger Verteidiger des Angeklagten, der sich nicht auf freiem Fuß befand und deswegen unter Hinweis auf § 350 Abs. 3 StPO vom Hauptverhandlungstermin benachrichtigt worden war, in der Verhandlung auf. Einen ausdrücklichen Antrag auf Beiordnung von Dr. N. als Verteidiger auch für die Revisionshauptverhandlung stellten weder der (in der Verhandlung nicht anwesende) Angeklagte noch der Verteidiger selbst. Gleichwohl beantragt Rechtsanwalt Dr. N. nun die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung. Indem er geltend macht, in der Ladung sei seine konkludente Beiordnung als Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu sehen, beantragt er zugleich die Feststellung dieser Beiordnung.

2. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung zuständig, wenn er den Rechtsanwalt bestellt hat.

An einer ausdrücklichen Bestellung fehlt es zwar. Rechtsanwalt Dr. N. ist hier jedoch stillschweigend zum Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Er hat nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekommen, sondern war auch als einziger Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen (vgl. dazu § 350 Abs. 3 StPO) Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung aufgetreten. Seine Beiordnung war auch rechtlich geboten (vgl. dazu BGH, Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Juli 2009 - 1 StR 344/08, StV 2011, 645, und vom 19. Dezember 1996 - 1 StR 76/96, NStZ 1997, 299); denn der Senat hätte die Revisionshauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt. Anlass für die mündliche Verhandlung war die Schwierigkeit der Rechtslage im Bereich der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen, dabei insbesondere die Auslegung des Merkmals „pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und die Frage der Zurechnung fremder Pflichtverletzungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Mittäterschaft. Für die Erörterung dieser Rechtsfragen bedurfte der Angeklagte eines Verteidigers in der Hauptverhandlung. Nachdem ein weiterer vom Termin benachrichtigter Verteidiger des Angeklagten zum Termin nicht erschienen war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestellung von Dr. N. zum Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung vor (vgl. § 140 Abs. 2 StPO).

Rothfuß Jäger Radtke

Mosbacher Fischer