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2 StR 419/14 KI-generiert

Narcotics sentencing: Aggregate quantity from multiple acts excluded from individual culpability assessment

Geschäftsnummer 2 StR 419/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) partially granted the defendants' revisions, quashing the sentencing provisions and associated findings of the Cologne District Court judgment while upholding the guilty verdicts, and remanded the case for a new sentencing hearing. The dispute concerned the sentencing for unlawful import and trafficking of narcotics in non-small quantities, specifically whether the total aggregate quantity of approximately 40 kilograms from three separate acts could be considered as a culpability factor for each individual offense. The court held that such aggregation was legally erroneous because, under §§ 29a(1) no. 2 and 30(1) no. 4 BtMG, the unrightfulness of individual acts is determined solely by the quantity involved in that specific act, which was not foreseeable at the time of commission; consequently, the total quantity across multiple acts may only be considered when determining the aggregate sentence under § 46(1) sentence 1 StGB, not when selecting the sentencing framework or assessing individual culpability for each act.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 357 StPO; Narcotics sentencing: Aggregate quantity from multiple acts excluded from individual culpability assessment: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung strafbare Handlung Schuldschein Gesamtstrafe Fall des Ausschlusses Betäubungsmitteleinfuhr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung bei Betäubungsmitteleinfuhr: Berücksichtigung der Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und N. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2014, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Jedoch kann die Strafzumessungsentscheidung keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführern bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen angelastet, dass sie sich bei den drei Taten "insgesamt mit einer großen Gesamtmenge an Rauschgift im zweistelligen Kilobereich (rund 40 kg) befasst" haben. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 645/10, StV 2013, 149). Die zuletzt erreichte Gesamtmenge der Drogeneinfuhr und des Handeltreibens war bei der Begehung der Einzeltaten nicht von vornherein absehbar. Auch sonst kann sie hier nicht bereits bei der Bewertung der Einzeltaten als Gesichtspunkt der Schuld im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB berücksichtigt werden. In den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat der Gesetzgeber der im Einzelfall gehandelten beziehungsweise eingeführten Betäubungsmittelmenge ein bestimmtes Unrechtsgewicht beigemessen. Für die Strafbemessung kommt es dabei vor allem auf die Menge der Betäubungsmittel an, die bei der Einzeltat eingeführt und mit der dort Handel getrieben wurde. Die Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten ist erst für die Gesamtstrafenbildung bestimmend.

Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der Beschwerdeführer; die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S. , der wegen einer Tat verurteilt wurde und dagegen keine Revision eingelegt hat, bleibt im Sinne von § 357 StPO unberührt.

Schmitt Krehl Eschelbach

Ott Zeng