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IX ZA 12/13 KI-generiert

Insolvency: Denial of legal aid where creditor’s anticipated dividend improvement justifies mandatory cost advance

Geschäftsnummer IX ZA 12/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice denied the plaintiff's application for legal aid to pursue a non-admission complaint against a civil senate ruling, determining that the applicant, acting in their official capacity, was obligated to bear the procedural costs. The dispute concerned whether an insolvent estate could recover approximately 1.39 million euros from a major creditor, who held claims representing roughly 39% of the total insolvency estate, thereby significantly improving the dividend for all creditors. The court held that the creditor was reasonably expected to advance the approximately 54,000 euros in litigation costs because the anticipated financial benefit to that specific creditor vastly exceeded the expense; even accounting for a 50% procedural risk, the creditor would receive over 250,000 euros, making the cost burden proportionate and legally mandatory. The decision is grounded in Section 114 and Section 116 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), which denies legal aid when economically interested parties have the capacity to cover the costs themselves, and explicitly ruled that the creditor's unwillingness to contribute is legally irrelevant.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Insolvency: Denial of legal aid where creditor’s anticipated dividend improvement justifies mandatory cost advance: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar im Blick auf einen Zulassungsgrund hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem Antragsteller als Partei kraft Amtes kann jedoch Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zivilprozessverfahren Finanzierungsrechnung nicht geleisteter Kostenvorschuss Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch den Insolvenzgläubiger

[TENOR]

Der Antrag des Klägers zu 2, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar im Blick auf einen Zulassungsgrund hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem Antragsteller als Partei kraft Amtes kann jedoch Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN).

2. Hieran gemessen ist jedenfalls der G. (Gläubigerin Nr. 17/18 der Tabelle Anlage AS 4), deren Forderungen in Höhe von 1.200.204,62 € (Nr. 17) und 17.588,01 € (Nr. 18) festgestellt sind, die Aufbringung der Verfahrenskosten zuzumuten. Ihre Forderungen betragen ca. 39 % aller festgestellten Forderungen von ca. 3,1 Mio. € einschließlich der Ausfallforderungen. Bei vollem Klageerfolg und voller Realisierbarkeit würde der Masse ein Betrag von ca. 1,39 Mio. € zuzüglich Zinsen darauf seit 1. Juli 2009 zufließen. Bei einer dann zu verteilenden Masse von unterstellt nur 1 Mio. € ergäbe sich eine Insolvenzquote von 32 %. Je nach Ausfall des Gläubigers Nr. 12 und weiterer Ausfallgläubiger könnte sich die Quote noch erhöhen. Die Gläubigerin Nr. 17/18 würde dann mindestens 384.000 € erhalten und damit, selbst wenn sie die Kosten eines durchgeführten Revisionsverfahrens von ca. 54.000 € allein tragen müsste, das ungefähr Siebenfache ihres Einsatzes.

Wenn man das Prozess- und Vollstreckungsrisiko mit 50 % ansetzt, so ergäbe sich einschließlich Zinsen ein Massezufluss von ca. 830.000 €. Dann ergäbe sich eine Quote von ca. 21 %; die Gläubigerin Nr. 17/18 erhielte mehr als 250.000 € bei einem Einsatz von 54.000 €. Auch ein solches Kostenrisiko ist der Gläubigerin zumutbar.

Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist dagegen unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6; vom 21. November 2013, aaO Rn. 4).

Vill Gehrlein Lohmann

Fischer Grupp