Misclassification of unauthorized warehouse removal as embezzlement rather than theft due to lack of exclusive custodial possession
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 3rd Criminal Senate rejected the defendant's revision and upheld the Landgericht's sentencing to a total custodial sentence of two years and nine months, but amended the guilt finding from embezzlement to theft in 40 counts committed in concurrence with fraud. The dispute centered on the legal classification of the defendant's unauthorized sale of goods, owned by a third party and stored by a custodial company, from a shared warehouse where the defendant, employed by a co-tenant, lacked specific custodial authority over the items. The court held that because the defendant had no exclusive custodial possession (Alleingewahrsam) of the goods, his removal of them constituted a breach of the custodial company's possession, thereby fulfilling the elements of theft rather than embezzlement, a reclassification that was permissible as the original indictment had already characterized the conduct as theft; the court further noted that a conviction for embezzlement and fraud in concurrence would have been legally inadmissible under the subsidiarity clause of § 246(1) StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 265 StPO; Misclassification of unauthorized warehouse removal as embezzlement rather than theft due to lack of exclusive custodial possession: Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten bereits als Diebstahl gewertet.
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KI-generiertVolltext
Diebstahl: Abgrenzung zur Unterschlagung bei Entwendung aus einer von mehreren Unternehmen genutzten Lagerhalle
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Oktober 2013 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Betrug in 40 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Unterschlagung jeweils in Tateinheit mit Betrug in 40 Fällen" unter Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. Jedoch war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte sich neben dem Betrug jeweils tateinheitlich nicht wegen Unterschlagung, sondern wegen Diebstahls strafbar gemacht hat.
1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in 40 Fällen Waren zu einem Gesamtpreis von insgesamt 445.000 € aus einem Lager der Fa. L. , die diese, im Eigentum der Fa. W. stehenden, Gegenstände verwahrte. Der Verkauf geschah ohne Wissen und Einverständnis der Firmen W. oder L. . Den Verkaufserlös behielt der Angeklagte für sich. Zu dem Lagerbereich hatte er Zugang, da er bei einer Firma, die in derselben Lagerhalle ansässig war, arbeitete und die lediglich durch einfachen Zaun abgegrenzten Lagerflächen für Mitarbeiter der beiden Firmen wechselseitig zugänglich waren. Der Angeklagte wusste, dass er zur Veräußerung dieser Waren nicht berechtigt war und er den beiden Restpostenhändlern, denen er vorgespiegelt hatte, für die Fa. W. tätig zu werden, kein Eigentum verschaffen konnte. Wie er die Waren aussonderte, aus dem Lager schaffte und abtransportierte, konnte nicht geklärt werden.
2. Die Würdigung des Landgerichts, die Tat sei neben den Betrugsstraftaten zum Nachteil der beiden Restpostenhändler jeweils als tateinheitliche Unterschlagung zum Nachteil der Fa. W. zu werten, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen entnahm der Angeklagte die Waren dem Lager der Fa. L. . Dafür, dass der Angeklagte, der beruflich weder mit der Fa. W. noch mit dieser Firma in Verbindung stand, Alleingewahrsam an den bei L. gelagerten Waren hatte, enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Damit hat der Angeklagte die von ihm verkauften Gegenstände unter Bruch des Gewahrsams der Fa. L. deren Lager entnommen. Er hat sich daher jeweils - tateinheitlich mit Betrug - des Diebstahls schuldig gemacht. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug wegen der Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 rechtlich nicht zulässig war (vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243, 244 f.).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten bereits als Diebstahl gewertet.
Becker
Pfister
RiBGH Mayer befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.
Becker
Gericke
Spaniol