Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZB 194/13 KI-generiert

Deportation detention in a prison facility violates EU Directive standards for former third-country nationals with EU citizenship

Geschäftsnummer V ZB 194/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the respondent’s complaint, ruling that the Lower Regional Court’s order for detention in a prison facility violated his rights, and ordered the Free and Hanse City of Hamburg to bear the legal costs of the appeal. The case concerned the lawfulness of ordering detention for deportation purposes against an individual who had acquired EU citizenship, challenging whether such a person could be held in a prison facility for administrative detention. The decisive legal ground was that § 62a Abs. 1 of the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz), when interpreted in light of Article 16(1) sentence 1 of Directive 2008/115/EC, prohibits executing deportation detention in a prison facility; the Court held that former third-country nationals who are now EU citizens are entitled to the same high protection standards as third-country nationals under the Directive, meaning the anticipated prison execution rendered the detention order unlawful.

Legislator-Regeste

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§ 62a Abs. 1 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG; Deportation detention in a prison facility violates EU Directive standards for former third-country nationals with EU citizenship: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Schlagwörter

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Haftstrafe Bürgerrecht Wegweisung im Asylverfahren Rückkehrrecht Richtlinie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 62a Abs. 1 AufenthG
1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.
§ 74 Abs. 7 FamFG
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Zitierte Rechtsprechung

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V ZB 56/14
September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Volltext

Abschiebungshaft: Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt bei einem Unionsbürger

[TENOR]

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Roth Kazele