Right to be heard in notary appointment appeal: no violation where court relies on multiple undisclosed proceedings in proportionality assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH Notary Chamber rejected the applicant's complaint (Anhörungsrüge) regarding its refusal to permit his appeal, ordering him to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a notary appointment proceeding where the applicant alleged a violation of his right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, arguing that the prior instance court had issued an "surprising" decision by relying on additional undisclosed information—specifically, numerous failed disclosures of pending legal proceedings beyond just one criminal investigation. The court ruled that no such constitutional violation occurred because the reliance on multiple instances of non-disclosure was not unexpected to a diligent party, and mere disagreement with the lower court's legal assessment does not infringe on the right to be heard.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG; Right to be heard in notary appointment appeal: no violation where court relies on multiple undisclosed proceedings in proportionality assessment: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 21. Juli 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
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KI-generiertVolltext
Notarbestellungsverfahren: Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungszulassungsverfahren
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 21. Juli 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhaftiger und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 189 f; BVerfGK 7, 350, 354; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 BvR 89/10, NJW-RR 2011, 460 Rn. 13).
2. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen.
a) Der Senat hat mit der Formulierung, dass das Kammergericht die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verneint habe, lediglich ausgeführt, dass das Kammergericht diese Erkenntnisquelle hatte. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine überraschende Entscheidung liegt damit nicht vor.
b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, nur die unterbliebene Mitteilung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens hätte Anlass gegeben, dazu in seiner Berufungszulassungsbegründung Stellung zu nehmen, und deshalb stelle die auf weitere unterbliebene Mitteilungen abstellende Senatsentscheidung einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Eine Vielzahl von unterbliebenen Auskünften im Notarvertreterbestellungsverfahren habe es nicht gegeben. Das Kammergericht hat dem Kläger nicht nur die unterbliebene Mitteilung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vorgeworfen, sondern darüber hinaus auch die unterbliebene Mitteilung der berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren und der zivilgerichtlichen Klageverfahren. Dass der Senat für seine Entscheidung auf diese Versäumnisse abstellt, ist nicht überraschend und stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat der Senat eine Gesamtabwägung unter Einstellung aller und damit einer Vielzahl von unterbliebenen Auskünften im Notarbestellungs- und im Notarvertreterbestellungsverfahren abgestellt.
Dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Galke Wöstmann von Pentz
Müller-Eising Brose-Preuß