Supplementary imposition of mandatory driver's license confiscation despite appeal prohibition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) rejected the defendants' appeals, leaving the underlying conviction intact, but ordered the lower court’s judgment supplemented to include the mandatory confiscation of the drivers' licenses of two specific defendants. The dispute arose from a criminal appeal where the appellate court identified an omission in the lower court's measure declaration regarding the revocation of driving privileges. The decisive legal basis is § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB, which mandates the withdrawal of a driver's license as a necessary consequence of certain convictions, and § 358 Abs. 2 StPO, which permits the appellate court to cure such omissions notwithstanding the prohibition on aggravating the defendant's position.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB, § 358 Abs. 2 StPO; Supplementary imposition of mandatory driver's license confiscation despite appeal prohibition: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.
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KI-generiertVolltext
Revision im Strafverfahren: Nachholung der Führerscheineinziehung
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin