Drug trafficking conviction corrected for tateinheit; mandatory assessment of § 31 BtMG cooperation for sentencing range shift
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 3rd Criminal Senate allowed the defendant's appeal in part, modifying the conviction to 25 acts of drug trafficking in considerable quantity (down from 26) by recognizing legal concurrence between two counts, and quashing the sentencing portion to remand the case for new proceedings, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute concerned a negotiated plea deal where the defendant was convicted for selling kilograms of amphetamine and marijuana to multiple buyers and sentenced to four years and three months in prison plus confiscation. The court determined that the lower court erred by failing to legally assess the defendant's assistance in uncovering other suspects' crimes as a statutory mitigating factor under § 31(1) No. 1 BtMG, which required the trial court to consider shifting the sentencing range to a lower statutory band (3 months to 11 years 3 months instead of 1 year to 15 years) and to properly weigh this factor when rejecting the application of lesser offenses. The decision highlights that the obligation to apply specific sentencing frameworks for cooperation under the Narcotics Act cannot be omitted, even in cases preceding a judicial understanding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 49 Abs. 1 StGB; Drug trafficking conviction corrected for tateinheit; mandatory assessment of § 31 BtMG cooperation for sentencing range shift: Der Strafausspruch hält - unabhängig von dem durch die Schuldspruchänderung bedingten Wegfall einer Einzelstrafe - rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte Aufklärungshilfe, indem er - bereits unmittelbar nach seiner Festnahme geständig -über seinen Tatbeitrag hinausgehend auch Angaben zu den Taten des gesondert verfolgten W. , eines seiner Hauptabnehmer, machte. Damit waren die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegeben.
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KI-generiertVolltext
Betäubungsmitteldelikt: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Strafmilderung bei Aufklärungshilfe
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. März 2014
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen, davon einmal in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten in dem einer Verständigung nachfolgenden Urteil wegen 26 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000 € angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da die Feststellungen lediglich 25 selbständige Taten des Angeklagten belegen. Danach kaufte der Angeklagte in insgesamt 26 Fällen Betäubungsmittel (von einem Lieferanten Amphetamin und von einem anderen Lieferanten Marihuana) jeweils im Kilobereich an und veräußerte sie sodann gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter. Zutreffend hat das Landgericht die Verkäufe aus den einzelnen Ankäufen jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Es hat indes übersehen, dass der Angeklagte in den Fällen 13 und 24 der Urteilsgründe dem K. am 20. August 2013 gleichzeitig aus den unterschiedlichen Vorräten von Amphetamin und Marihuana stammende Betäubungsmittel verkaufte, in deren Besitz K. sodann auf der Rückfahrt anlässlich einer Polizeikontrolle angetroffen wurde. Dies führt jedenfalls zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so die beiden Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98; bei Winkler NStZ 1999, 233; Weber, BtMG, 4. Aufl., vor § 29 Rn. 597).
2. Der Strafausspruch hält - unabhängig von dem durch die Schuldspruchänderung bedingten Wegfall einer Einzelstrafe - rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte Aufklärungshilfe, indem er - bereits unmittelbar nach seiner Festnahme geständig -über seinen Tatbeitrag hinausgehend auch Angaben zu den Taten des gesondert verfolgten W. , eines seiner Hauptabnehmer, machte. Damit waren die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegeben.
Das Vorliegen dieses gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds hätte zum einen bei der Entscheidung über die Annahme minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG erwogen werden müssen. Dies kann den Urteilsgründen, in denen Geständnis, Reue, Aufklärungshilfe und bisherige Straffreiheit ohne Differenzierung nacheinander als zu Gunsten des Angeklagten sprechend benannt werden, § 31 BtMG indes keine Erwähnung findet, nicht mit Sicherheit entnommen werden.
Zum anderen wäre, nachdem das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle abgelehnt hatte, zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob die Aufklärungshilfe Anlass zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate anstelle von einem Jahr bis 15 Jahren) hätte sein können. Dies hat das Landgericht unterlassen. Nachdem es die Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten jeweils dem unteren Bereich des Normalstrafrahmens entnommen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht und mildere Strafen verhängt hätte.
3. Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung des Wertersatzverfalls lässt die hierfür vorgeschriebene Vorgehensweise (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14) außer Acht. Diese ist auch einzuhalten, wenn dem Urteil - wie hier - eine Verständigung vorausgegangen ist. Der Angeklagte ist indes dadurch nicht beschwert.
Becker
Pfister
Schäfer
RiBGH Mayer befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.
Gericke
Becker