Insolvency avoidance: Burden of proof for worthless claims and definition of ungratuitous performance based on assumed legal obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant’s complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court’s judgment in an insolvency avoidance dispute. The case centered on the insolvency administrator’s attempt to recover valueless VAT payments made by the debtor to the tax authority as an ungratuitous transaction under German Insolvency Code § 134. The BGH ruled that the administrator failed to prove that the payments extinguished worthless claims, as the VAT assessment notices remained in force, and further held that a transaction is not ungratuitous if the debtor acted under a genuine belief of legal obligation to satisfy its own tax liabilities.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 134 InsO; Insolvency avoidance: Burden of proof for worthless claims and definition of ungratuitous performance based on assumed legal obligation: Überdies scheidet eine unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) aus, weil die Schuldnerin annahm, durch ihre Zahlungen eigene Umsatzsteuerforderungen zu berichtigen. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist oder er wenigstens eine solche Verpflichtung angenommen hat (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103).
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KI-generiertVolltext
Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast bei einer angeblich unentgeltlichen Leistung des Schuldners durch Umsatzsteuerzahlungen
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 6.524.493,52 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass die Schuldnerin gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderungen getilgt und dadurch eine unentgeltliche Leistung erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 15), nicht geführt. Solange die zu Lasten der Schuldnerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch ihre an das Finanzamt bewirkten Zahlungen gegen einen Dritten gerichtete Umsatzsteuerverbindlichkeiten beglichen wurden.
2. Überdies scheidet eine unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) aus, weil die Schuldnerin annahm, durch ihre Zahlungen eigene Umsatzsteuerforderungen zu berichtigen. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist oder er wenigstens eine solche Verpflichtung angenommen hat (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103).
Vill Gehrlein Lohmann
Fischer Grupp