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IV ZR 332/13 KI-generiert

Valuation of claim for information and accounting based on underlying economic interest rather than administrative effort

Geschäftsnummer IV ZR 332/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint as time-barred and unfounded, thereby upholding the prior determination that the amount in dispute for all instances is €10,000. The case involved a claim for information and accounting regarding the administration of two heir communities, which had been dismissed by the lower courts; the plaintiff attempted to challenge the value assessment, arguing for a reduction to €900 based on the time and cost effort involved. The court held that the value of an action for information and accounting is determined by a fraction of the value of the underlying claims to be enforced through such disclosure (here, a preliminary figure of €21,000 for the period post-1990), not by the administrative burden of providing the information, which pertains only to the defendant's interest in defense. Key provisions applied include § 3 ZPO for value calculation and §§ 63, 68 GKG for the admissibility and deadline of the value complaint.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 3 ZPO; Valuation of claim for information and accounting based on underlying economic interest rather than administrative effort: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Verwaltung von zwei Erbengemeinschaften. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen und den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für alle Instanzen auf 900 € herabzusetzen.

Schlagwörter

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Streitwert Wirtschaftlicher Wert Rückstellung Verzugszinsberechnung E-Justice Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streitwertbemessung: Klage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung

[TENOR]

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Verwaltung von zwei Erbengemeinschaften. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen und den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für alle Instanzen auf 900 € herabzusetzen.

II. Die als Gegenvorstellung auszulegende - verfristete (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) – Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert einer auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klage ist gemäß § 3 ZPO nach einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, der aufgrund der Auskunft und Rechnungslegung durchgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 den ihr nach Abrechnung für den Zeitraum ab 1990 zustehenden Betrag mit vorläufig 21.000 € beziffert. Da sie mit der Klage teilweise auch Ansprüche aus der Zeit vor 1990 verfolgt hat, haben die Vorinstanzen und der Senat den Streitwert der Klage einheitlich mit 10.000 € bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für ihr Angriffsinteresse auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist. Dieser betrifft lediglich das Abwehrinteresse des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891).

Auch die weiteren Eingaben geben dem Senat keine Veranlassung zur Abänderung seiner Beschlüsse.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller