Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 312/14 KI-generiert

Negligent Money Laundering via Phishing: Knowledge of Underlying Catalog Crime and Material Completion of Computer Fraud

Geschäftsnummer 4 StR 312/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) overturned the defendant's conviction for negligent money laundering by the Detmold Regional Court and remanded the case for retrial, granting the defendant's appeal. The dispute centered on whether the defendant, who provided his bank account to a cybercrime group in exchange for a fee and assisted in withdrawing funds obtained via phishing, could be held liable under § 261(5) StGB for negligently failing to recognize the illicit origin of the assets. The BGH ruled that the lower court's findings were legally insufficient because they failed to establish that the defendant could have concretely deduced the underlying catalog crime (phishing) from the available circumstances, nor did they demonstrate the requisite "special indifference" or gross carelessness required for the subjective element of negligent money laundering. Furthermore, the court clarified the decisive legal timeline for computer fraud under § 263a StGB, holding that the material completion of the offense occurs only when the transferred funds are withdrawn or transferred to a secondary account, a determination that impacts the potential liability for aiding and abetting the primary fraud.

Legislator-Regeste

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§ 261 Abs. 5 StGB, § 261 Abs. 1 StGB, § 263a StGB; Negligent Money Laundering via Phishing: Knowledge of Underlying Catalog Crime and Material Completion of Computer Fraud: Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Schlagwörter

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Cyber-Verbrechen Geldwäscherei Betrug Gehilfenschaft qualifizierte Geldwäscherei Bankengruppe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 791/96
Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24.
BGHSt 43, 158
Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24.
5 StR 89/08
Juni 2008 - 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).
3 StR 435/11
Aiding Computer Fraud via Phishing: Minimum Concretization Required for Accomplice Intent
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Volltext

Geldwäsche und Computerbetrug: Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche bei Bereitschaftserklärung zur Weiterleitung durch Phishing erlangter Geldbeträge; Zeitpunkt der materiellen Tatbeendigung beim Computerbetrug

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12 € verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte den anderweitig verfolgten Mitgliedern einer Tätergruppe, die in großem Umfang sogenannte Phishing-Geschäfte betrieben, sein Girokonto gegen eine Belohnung von etwa 200 € für den Empfang einer Überweisung zur Verfügung. Unbekannte Hintermänner hatten zuvor Zugang zu dem Konto der in diesem Fall Geschädigten erlangt und unter Angabe der Nummer eines in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons das sogenannte mTAN-Verfahren eingerichtet. Nachdem der Angeklagte die Daten seines Girokontos an die Tätergruppe übermittelt hatte, überwiesen diese am 5. Oktober 2011 unter Verwendung des mTAN-Verfahrens in zwei Teilbeträgen insgesamt 14.000 € vom Konto der Geschädigten auf das Konto des Angeklagten. Noch am selben Tag sowie am Folgetag begaben sich der Angeklagte und zwei Mitglieder der Tätergruppe gemeinsam zu verschiedenen Filialen der P. , wo der Angeklagte das Geld abhob.

2. Das Landgericht hat angenommen, dass der zum äußeren Tatgeschehen geständige Angeklagte, der jedoch behauptet hat, gutgläubig gewesen zu sein und darauf vertraut zu haben, dass sein Girokonto lediglich für die Durchführung eines Pkw-Kaufs von einem der anderweitig verfolgten Täter benötigt wurde, da dessen Konto gepfändet gewesen sei, zwar keine Details gewusst habe, aber ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Person, die an ihn herangetreten sei, Teil eines kriminellen Netzwerks gewesen sei, das sich seines Kontos bedient habe, um in den Besitz unrechtmäßig verschobener Gelder zu gelangen.

II. Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2). Daran fehlt es hier.

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitgeteilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.

2. Ferner vermögen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. August 2014 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen auch insoweit die gemäß § 261 Abs. 5 StGB erforderliche Leichtfertigkeit nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).

3. Vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatablauf getroffenen Feststellungen wird die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer bedenken müssen, dass Beihilfe zur Haupttat bis zu deren materieller Beendigung möglich ist, regelmäßig also bis zur endgültigen Sicherung des Taterfolgs. Von der materiellen Beendigung einer Tat des Computerbetruges im Sinne von § 263a StGB, bei der auf Grund einer Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen ein Geldbetrag vom Konto des Geschädigten auf ein Empfängerkonto geleitet wird, ist erst auszugehen, wenn entweder das überwiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto weiterüberwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302, Tz. 7).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin