Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 208/14 KI-generiert

Admissibility of challenging the rejection of a testimony-psychological expert examination where the witness refused consent to exploration

Geschäftsnummer 3 StR 208/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division of the Federal Court of Justice dismissed the appeals of both the prosecution and the defendant against the regional court's conviction for murder, which carried a twelve-year prison sentence and an order for involuntary commitment to a psychiatric facility. The defendant challenged the lower court's rejection of a motion for a testimony psychological expert examination of a witness, arguing the court erred by invoking its own expertise without first establishing whether the witness had consented to exploration under § 81c Abs. 1 StPO; the prosecution challenged the sentencing mitigation and quantum. The appellate court ruled that the defendant’s procedural objection was admissible because such an examination does not necessarily require the witness's active participation or consent, as the expert can assess credibility through other means; however, the objection was ultimately unfounded, leaving the original conviction and sentence in force. The decision clarifies that the admissibility of such a motion does not hinge on the witness's potential refusal to undergo an examination, distinguishing this from cases where evidence is deemed wholly unsuitable.

Legislator-Regeste

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§ 260 Abs. 3 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 81c Abs. 1 StPO; Admissibility of challenging the rejection of a testimony-psychological expert examination where the witness refused consent to exploration: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte erstrebt die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO, da der Eröffnungsbeschluss unwirksam sei. Im Übrigen erhebt er zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen, auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung der Maßregel beschränkten Revision die Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und das Strafmaß.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen sachverständiger Zeuge psychiatrische Beweismittel Beweislosigkeit Willensmangel subjektive Postulationsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 602/13
Januar 2013 (1 StR 602/13, NStZ 2013, 672; s.
1 StR 647/11
Inadmissibility of revision appeals challenging evidence application rejections and truth presumption violations due to incomplete factual disclosure
1 StR 184/82
Juni 1982 - 1 StR 184/82, NStZ 1982, 432; Beschlüsse vom 25.
5 StR 401/90
September 1990 - 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs.
3 StR 364/08
Oktober 2008 - 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347).
5 StR 184/90
September 1990 - 5 StR 184/90, BGHR StPO § 244 Abs.
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Volltext

Revision im Strafverfahren: Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bei Ablehnung eines Beweisantrages auf aussagepsychologische Begutachtung eines Belastungszeugen ohne dessen Einwilligung

[TENOR]

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 2013 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte erstrebt die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO, da der Eröffnungsbeschluss unwirksam sei. Im Übrigen erhebt er zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen, auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung der Maßregel beschränkten Revision die Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und das Strafmaß.

Beide Rechtsmittel führen nicht zum Erfolg. Vielmehr erweisen sich die Revisionen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2014 unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2013 (1 StR 602/13, NStZ 2013, 672; s. etwa auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, StV 2013, 73, 74) die Auffassung, die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe seinen Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung einer ihn belastenden Zeugin rechtsfehlerhaft wegen eigener Sachkunde abgelehnt, sei bereits unzulässig, weil dem Rügevorbringen nicht entnommen werden könne, ob die Zeugin die Zustimmung zu ihrer Untersuchung (§ 81c Abs. 1 StPO) erklärt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen bedarf nicht notwendig dessen Exploration unter seiner Mitwirkung. Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (s. beispielsweise etwa BGH, Urteil vom 3. Juni 1982 - 1 StR 184/82, NStZ 1982, 432; Beschlüsse vom 25. September 1990 - 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6; vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347). Daher erweist sich ein derartiger Beweisantrag in der Regel nicht als unzulässig, wenn der Zeuge die notwendige Einwilligung in die Exploration verweigert (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 18. September 1990 - 5 StR 184/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5). Insbesondere bedarf es für die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Tatgericht einen solchen Beweisantrag rechtsfehlerfrei wegen eigener Sachkunde zurückgewiesen - und damit eine Exploration des Zeugen unter dessen Mitwirkung gerade nicht für erforderlich gehalten - hat, nicht der Kenntnis des Revisionsgerichts, ob sich der Zeuge im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen mit seiner Exploration einverstanden erklärt hätte. Ob je nach Sachlage etwas anderes dann zu gelten hat, wenn das Landgericht den Antrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnt, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die zulässige Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt hilfsweise genannten Erwägungen unbegründet.

Becker

Pfister

BGH Hubert befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Spaniol