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2 StR 113/14 KI-generiert

Excessive self-defense: evidentiary contradiction in finding deliberate conduct to exclude Notwehrexzess under § 33 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 113/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice overturned the lower court's conviction for causing bodily harm resulting in death and remanded the case for a new trial, effectively ruling in favor of the defendant. The dispute centered on whether the defendant's defensive shooting of a victim who was handling a shotgun after a confrontation on a rural road constituted lawful self-defense or an excessive reaction, with the trial court having rejected a claim of emergency overreaction. While the appellate court affirmed that the defensive action was not strictly required under § 32 StGB, it found the trial court's rejection of a Notwehrexzess (excessive self-defense) under § 33 StGB legally erroneous because the lower court improperly relied on refuted evidence to characterize the defendant's actions as controlled and deliberate, failing to properly assess the defendant's admitted state of panic and mental distress. The court ordered the remand to a different panel of the Landgericht Erfurt, with instructions to consider potential liability for failure to render aid under § 323c StGB if the shooting is found to be non-culpable.

Legislator-Regeste

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§ 32 StGB, § 33 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 323c StGB; Excessive self-defense: evidentiary contradiction in finding deliberate conduct to exclude Notwehrexzess under § 33 StGB: The dispute centered on whether the defendant's defensive shooting of a victim who was handling a shotgun after a confrontation on a rural road constituted lawful self-defense or an excessive reaction, with the trial court having rejected a claim of emergency overreaction. While the appellate court affirmed that the defensive action was not strictly required under § 32 StGB, it found the trial court's rejection of a Notwehrexzess (excessive self-defense) under § 33 StGB legally erroneous because the lower court improperly relied on refuted evidence to characterize the defendant's actions as controlled and deliberate, failing to properly assess the defendant's admitted state of panic and mental distress. The court ordered the remand to a different panel of the Landgericht Erfurt, with instructions to consider potential liability for failure to render aid under § 323c StGB if the shooting is found to be non-culpable.

Schlagwörter

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Notwehrexzess Körperverletzung Beweisverfügungen Verantwortlichkeitsklage Widerhandlung gegen das Waffengesetz Gegenüberstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 353 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for lifting the underlying findings and remanding the case for a new trial.

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Volltext

Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Fehlerhafte Beweiswürdigung zum Notwehrexzess

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen der Angeklagte und der Geschädigte, die beide in ihrer Freizeit der Jagd nachgingen, in den frühen Abendstunden auf einem Feldweg aufeinander. Der Angeklagte, der sich in einer depressiven Phase befand und alkoholisiert war, saß, nachdem er in suizidaler Absicht unter Mitführung einer mit sieben Patronen geladenen halbautomatischen Pistole Kal. 9 mm in den Wald gegangen war, am Wegesrand und schlief, was den Geschädigten, der gerade von der Jagd zurückkam, an der Weiterfahrt hinderte. Er weckte den Angeklagten mit einem Tritt und forderte ihn mit unfreundlichen Worten auf, sich zu entfernen. Der darüber verärgerte Angeklagte trat daraufhin dem Geschädigten in das Gesäß und beschimpfte ihn. Der Geschädigte, nun seinerseits erbost, rief "Na warte du mal" und schickte sich an, seine Flinte aus dem Fahrzeug zu holen. Der Angeklagte, der Angst vor einem Angriff hatte, sprühte dem Geschädigten Pfefferspray ins Gesicht. Dieser zeigte sich jedoch unbeeindruckt, erfasste die Waffe und hielt sie in Richtung des Angeklagten. Aus Angst vor einem Angriff schoss der Angeklagte nun zwei Mal in Richtung des Geschädigten, wobei er ihn am Oberarm traf. Der Geschädigte hantierte gleichwohl weiter an seiner doppelläufigen Flinte, um sie zu laden oder schussbereit zu machen. Der Angeklagte gab nunmehr einen Warnschuss in die Luft ab, ohne dass der Geschädigte hierauf eine Reaktion zeigte. Da der Angeklagte befürchtete, dass es dem Geschädigten alsbald gelänge, die Waffe zu laden und schussfertig zu machen, gab er nunmehr einen gezielten Schuss auf den Rumpf des Geschädigten ab. Der Geschädigte zeigte sich zunächst auch hiervon unbeeindruckt, weshalb der Angeklagte im Anschluss auch noch in dessen Bein schoss. Nunmehr hielt der Geschädigte inne und ließ das Gewehr sinken. Der Angeklagte nahm es ihm ab und entfernte sich. Der Geschädigte verstarb an den Folgen des Rumpfschusses.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte Schuss auf die Körpermitte nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Zwar habe eine Notwehrlage vorgelegen. Der Schuss in den Rumpf sei jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 32 StGB gewesen. Hierbei sei zu beachten gewesen, dass der Angeklagte mit seiner tätlichen Bekleidung selbst die Ursache für die Eskalation gesetzt hatte, weshalb sein Notwehrrecht eingeschränkt gewesen sei. Unter Berücksichtigung dessen sei es ihm zuzumuten gewesen, vor dem Schuss weitere mildere Mittel einzusetzen, um den Geschädigten von dem Laden der Flinte abzuhalten, wie etwa eine energische mündliche Aufforderung, die Waffe abzulegen und die Ankündigung, einen weiteren Schuss abzugeben, das gewaltsame Entreißen der Flinte oder ein Schuss in weniger gefährdete Körperregionen. Für einen Notwehrexzess lägen keine Anhaltspunkte vor.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass die Verteidigungshandlung des Angeklagten nicht erforderlich im Sinne des § 32 StGB war, begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.

3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines Notwehrexzesses (§ 33 StGB) abgelehnt hat, sind indes rechtfehlerhaft.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe nicht aus Angst, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten. Er habe vielmehr im hohen Maße gesteuert, kontrolliert und zielgerichtet sowie außerordentlich überlegt gehandelt. Zur Begründung hat das Gericht die Einlassung des Angeklagten herangezogen, der angegeben hatte, er habe deshalb auf den Geschädigten geschossen, weil dieser zuvor auf ihn geschossen habe. Die Strafkammer hat daraus den Schluss gezogen, der Angeklagte mache lediglich geltend, aus Notwehr geschossen und nicht etwa aus Angst, Furcht oder Schrecken das Notwehrrecht überschritten zu haben.

a) Die zur Begründung herangezogene Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht jedoch an anderer Stelle als widerlegt erachtet; es ist in den getroffenen Feststellungen gerade nicht davon ausgegangen, dass der Geschädigte zuvor auf den Angeklagten geschossen habe. Die widerlegte Einlassung des Angeklagten durfte daher auch im Rahmen der Prüfung des § 33 StGB nicht herangezogen werden, um ein überlegtes Handeln des Angeklagten zu begründen.

b) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen auch im Gesamtzusammenhang nicht die Wertung, der Angeklagte könne die Grenzen der Notwehr nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken im Sinne von § 33 StGB überschritten haben. Dagegen spricht, dass der Angeklagte jedenfalls nach eigener Einlassung vor der Schussabgabe in den Rumpf des Geschädigten "kurz vor dem Durchdrehen" gewesen und "hektisch hin und her gelaufen" sei (UA S. 21). Damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

4. Der Senat hebt die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen umfassend auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.

5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Käme die neu berufene Strafkammer zu dem Schluss, dass der Angeklagte im Hinblick auf die gegen den Geschädigten abgegebenen Schüsse nicht schuldhaft gehandelt haben sollte, wäre zu prüfen, ob er sich der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB schuldig gemacht hat (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 13 Rn. 53 aE).

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng