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1 StR 166/07 KI-generiert

Attorney fee valuation for forfeiture party representatives in criminal appeals: economic interest scope and insolvency enforceability

Geschäftsnummer 1 StR 166/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) set the monetary value of the subject matter for attorney's fees at €30,000,000, determining that no reduction was warranted and that the decision itself is free of court fees. This procedural ruling addressed the calculation of the "Gegenstandswert" for the legal representative of a party subject to forfeiture in a criminal appeal, where the prosecution had challenged a lower court's decision to deny an order for substitute value forfeiture (Wertersatzverfall) in a case involving assets exceeding €33 million. The court held that the value is determined by the economic interest in defending against the appeal and applies the statutory cap of €30 million under § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG, relying on §§ 33 Abs. 1 and 2 Abs. 1 RVG, while rejecting the argument that the debtor's existing insolvency proceedings rendered the forfeiture enforcement unfeasible and thus reduced the economic value.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 1 RVG, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG; Attorney fee valuation for forfeiture party representatives in criminal appeals: economic interest scope and insolvency enforceability: Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13).

Schlagwörter

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Einziehung von Deliktsvermögen Anwaltskosten Schätzungsverfahren Zahlungsunfähigkeit Wirtschaftlicher Wert Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsanwaltskosten in Strafsachen: Festsetzung des Gegenstandswerts der Gebühren von Vertretern von Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren

[TENOR]

Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten O. auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13).

Das Landgericht hatte in dem angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 30. Mai 2008 aufgehobenen Ausspruch über den Verfall gegen die Nebenbeteiligte ganz von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von mehr als 33 Mio. Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Betrag von 32.643.155 Euro abgesehen. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß mit Blick auf die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG ergebende Werthöchstgrenze 30.000.000,00 Euro.

Auch im Hinblick darauf, dass über das Verfahren der Verfallsbeteiligten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, war der Gegenstandswert nicht zu verringern. Denn jedenfalls liegt ein Fall, in dem die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, NStZ 2007, 341), nicht vor. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hatte, die Insolvenzmasse werde voraussichtlich ohnehin nicht ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, folgt hieraus nicht, dass die Durchsetzung der von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision angestrebten Verfallsanordnung realistischerweise nicht in Betracht gekommen wäre.

War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Werthal-tigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06).

Graf Jäger Cirener

Radtke Mosbacher