Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 245/14 KI-generiert

Subsequent aggregate sentencing: Incorporation of completed monetary penalties and the requirement for hardship adjustment under § 55 StGB

Geschäftsnummer 3 StR 245/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, setting aside the sentencing court’s cumulative penalty determination while upholding the remainder of the judgment; the case was remanded for a subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO to recalculate the total sentence, including potential costs. The dispute centered on whether prior individual monetary penalties had been fully executed, which would necessitate a "hardship adjustment" rather than simple aggregation into a new cumulative sentence, while the underlying conviction for attempted theft, attempt to cause an explosion, and property damage remained valid. The court applied § 55 StGB regarding the formation of cumulative sentences and determined that because at least one individual penalty remained unexecuted, a new aggregate sentence was mandatory; if the prior monetary penalties were indeed completed, the competent judge must perform a statutory hardship compensation within the remand proceedings, while expressly reiterating the continued effect of the forfeiture order pursuant to § 55 Abs. 2 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 55 Abs. 2 StGB, §§ 460, 462 StPO; Subsequent aggregate sentencing: Incorporation of completed monetary penalties and the requirement for hardship adjustment under § 55 StGB: The dispute centered on whether prior individual monetary penalties had been fully executed, which would necessitate a "hardship adjustment" rather than simple aggregation into a new cumulative sentence, while the underlying conviction for attempted theft, attempt to cause an explosion, and property damage remained valid. The court applied § 55 StGB regarding the formation of cumulative sentences and determined that because at least one individual penalty remained unexecuted, a new aggregate sentence was mandatory; if the prior monetary penalties were indeed completed, the competent judge must perform a statutory hardship compensation within the remand proceedings, while expressly reiterating the continued effect of the forfeiture order pursuant to § 55 Abs. 2 StGB.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung strafrechtliches Revisionsverfahren schwerer Härtefall Geldentschädigung gesetzliche Voraussetzung Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 441/10
Hardship compensation for lost aggregate sentencing: mandatory integration into sentencing phase for determinate custodial sentences
3 StR 358/11
November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17.
3 StR 342/12
September 2012 - 3 StR 342/12).
4 StR 87/79
April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113).
4 StR 130/03
Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs.
3 StR 94/08
Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for ordering a subsequent judicial decision regarding the formation of the total sentence.

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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich im Beschlussverfahren

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Rostock angeordneten Verfall von Wertersatz hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11), dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 (12 Ds 240/11) sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 (25 Cs 360/12), aus denen mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 16. August 2012 (12 Ds 240/11) gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind (UA S. 5-7, 12). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich aller im vorliegend angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11) begangen.

Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den § 460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11) ist vielmehr in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011, dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12).

Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung des mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 angeordneten Verfalls von Wertersatz bedarf es hingegen nicht. Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37)."

Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.

Becker

Pfister

BGH Hubert befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Spaniol