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3 StR 320/14 KI-generiert

Aggregate sentencing: Zäsurwirkung of an earlier final order excluding later pending monetary fines from inclusion

Geschäftsnummer 3 StR 320/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, vacating the aggregate custodial sentence to allow for a subsequent judicial determination under §§ 460, 462 StPO, while dismissing the remainder of the revision and upholding the underlying conviction and individual sentence. The dispute concerned the formation of an aggregate sentence for aggravated robbery and dangerous bodily harm, where the lower court erroneously included a pending monetary fine from a separate prior judgment, thereby aggravating the defendant's situation. The decisive legal basis was the doctrine of "Zäsurwirkung" (suspension of recidivism), which required that a specific earlier binding penalty order served as a legal barrier, prohibiting the inclusion of any convictions arising from offenses committed after that date; because the erroneous inclusion of the monetary fine created a risk that the aggregate sentence could be lower or the fine could be paid without substitution by custody, the court ordered the correction to prevent a detrimental impact on the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, §§ 460, 462 StPO; Aggregate sentencing: Zäsurwirkung of an earlier final order excluding later pending monetary fines from inclusion: The dispute concerned the formation of an aggregate sentence for aggravated robbery and dangerous bodily harm, where the lower court erroneously included a pending monetary fine from a separate prior judgment, thereby aggravating the defendant's situation. The decisive legal basis was the doctrine of "Zäsurwirkung" (suspension of recidivism), which required that a specific earlier binding penalty order served as a legal barrier, prohibiting the inclusion of any convictions arising from offenses committed after that date; because the erroneous inclusion of the monetary fine created a risk that the aggregate sentence could be lower or the fine could be paid without substitution by custody, the court ordered the correction to prevent a detrimental impact on the defendant.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Strafaussetzung Freiheitsstrafe Revision eines Entscheids Zahlung der Geldbuße Strafverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 212/01
Juli 2001 - 4 StR 212/01, NStZ-RR 2001, 368, 369 mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Procedural basis for the court's order to conduct a subsequent judicial decision regarding the aggregate sentence and legal costs.

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Volltext

Gesamtstrafenbildung: Beschwer des Angeklagten bei fehlerhafter Einbeziehung einer Geldstrafe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Gleiches gilt für die Zumessung der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.

Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Insoweit hat die Strafkammer auch die - für eine vom Angeklagten am 17. Mai 2012 begangene gefährliche Körperverletzung verhängte - unerledigte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 4. Februar 2013 (22 Ds 103/12) einbezogen und dabei übersehen, dass der - seit dem 5. Mai 2012 rechtskräftige - Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 18. April 2012 (22 Cs 76/12) bei der hier vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung Zäsurwirkung entfaltet, da er - bezogen auf die vorliegend abzuurteilende Tat vom 25. Januar 2012 - die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist. Die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung der durch das Amtsgericht Oldenburg am 4. Februar 2013 verhängten Geldstrafe kam daher aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 StR 212/01, NStZ-RR 2001, 368, 369 mwN).

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann diese rechtsfehlerhafte Verfahrensweise des Landgerichts den Angeklagten beschweren. Bei rechtlich zutreffender Gesamtstrafenbildung wäre die einbezogene Geldstrafe selbständig bestehen geblieben. Der Senat kann für diesen Fall weder ausschließen, dass die vorliegend erkannte Gesamtfreiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, noch, dass der - nach den Feststellungen 1.500 € netto monatlich verdienende - Angeklagte die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30 € bezahlen kann und sie daher nicht als Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken sein wird.

Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Ri'inBGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Becker