Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 283/14 KI-generiert

Recusal of judge due to insensitive remarks on defendant's fate in prior pre-trial detention ruling

Geschäftsnummer 3 StR 283/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the Wuppertal Regional Court's first-instance convictions for attempted instigation of murder, ordering a new trial before a different chamber, thereby prevailing in favor of the defendants. The case centered on a procedural challenge where the trial court initially rejected requests to recuse a lay judge who had served as the investigating judge and, during a telephone call with a defense attorney, made insensitive remarks stating the defendants "belong down there where they are, and that very long and very deep," which were later alleged to demonstrate a fixed negative bias. The BGH ruled that these unsachliche (unspecialized/insensitive) statements regarding the defendants' fate in the context of a prior decision on pre-trial detention constituted special circumstances sufficient to objectively justify the suspicion of partiality, violating the requirements for impartiality. Consequently, the court found an absolute ground for revision under § 338 No. 3 of the Code of Criminal Procedure (StPO) due to the participation of a disqualified judge, mandating the reversal of the judgment and remanding the case for retrial without the biased judge, while also providing guidance on the double mitigation of sentencing for attempted participation in murder.

Legislator-Regeste

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§ 338 Nr. 3 StPO, § 24 Abs. 2 StPO, § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 211 Abs. 2 StGB, § 211 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB; Recusal of judge due to insensitive remarks on defendant's fate in prior pre-trial detention ruling: The case centered on a procedural challenge where the trial court initially rejected requests to recuse a lay judge who had served as the investigating judge and, during a telephone call with a defense attorney, made insensitive remarks stating the defendants "belong down there where they are, and that very long and very deep," which were later alleged to demonstrate a fixed negative bias. The BGH ruled that these unsachliche (unspecialized/insensitive) statements regarding the defendants' fate in the context of a prior decision on pre-trial detention constituted special circumstances sufficient to objectively justify the suspicion of partiality, violating the requirements for impartiality. Consequently, the court found an absolute ground for revision under § 338 No. 3 of the Code of Criminal Procedure (StPO) due to the participation of a disqualified judge, mandating the reversal of the judgment and remanding the case for retrial without the biased judge, while also providing guidance on the double mitigation of sentencing for attempted participation in murder.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Revision eines Entscheids Strafzumessung besondere Umstände Strafprozessordnung Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 261/66
September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142; vom 10.
BGHSt 21, 142
September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142; vom 10.
4 StR 512/66
November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341 und vom 27.
BGHSt 21, 334
November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341 und vom 27.
4 StR 149/72
April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 337 sowie Beschluss vom 7.
BGHSt 24, 336
April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 337 sowie Beschluss vom 7.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338 Nr. 3 StPO

Cited as the absolute ground for revision due to the participation of a disqualified judge, justifying the overturning of the conviction.

§ 24 Abs. 1 und 2 StPO

Cited as the legal basis for the recusal of a judge due to suspicion of partiality, which was unlawfully rejected.

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Volltext

Richterablehnung im Strafverfahren: Unsachliche Äußerungen eines Richters im Rahmen einer Vorentscheidung

[TENOR]

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Januar 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchter Anstiftung zum Mord zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Y. ) bzw. von drei Jahren und zwei Monaten (C. ) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben mit der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist (§ 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO).

1. Der Beanstandung liegt der folgende Verfahrensablauf zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 22. November 2013, lehnte der Angeklagte C. den beisitzenden Richter am Amtsgericht P. gegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte der Angeklagte aus, der abgelehnte Richter - der als Ermittlungsrichter den Haftbefehl gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten vom 6. Mai 2013 erlassen sowie dabei deren Untersuchungshaft angeordnet hatte - habe am 27. Mai 2013 in einem Telefonat mit seinem Verteidiger, in dem über die Einlegung und die Aussichten einer Haftbeschwerde in der vorliegenden Sache gesprochen worden war, u.a. geäußert: "Unter uns gesagt, machen Sie sich doch nichts vor, die Drei gehören dahin, wo sie sind, und zwar ganz lange und ganz tief. Solche Leute haben in Freiheit nichts zu suchen". Der Angeklagte Y. schloss sich diesem Ablehnungsgesuch an. Durch den - in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2013 verkündeten - Beschluss vom 11. Dezember 2013 wies die Strafkammer - ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters - die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurück.

2. Die Ablehnung erfolgte mit Recht. Aus Sicht der Angeklagten lag bei objektiver Beurteilung ein Grund vor, der geeignet war, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

a) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts haben die Angeklagten die behaupteten Äußerungen des abgelehnten Richters hinreichend glaubhaft gemacht. Sie sind insbesondere auch nicht aufgrund des zwischenzeitlichen Verhaltens des Verteidigers des Angeklagten C. , der die Ablehnungsgründe im Rahmen weiterer Haftentscheidungen sowie bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht hatte, oder infolge der dienstlichen Äußerung des Abgelehnten zweifelhaft.

b) In der Sache bestand für die Angeklagten bei verständiger Würdigung des ihnen bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme, der abgelehnte Richter nehme ihnen gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN).

Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist allerdings, soweit sie nicht die Tatbestände eines Ausschlussgrundes gemäß § 22 Nr. 4 und 5, § 23 oder § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen; denn eine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im nämlichen und in damit zusammenhängenden Verfahren ist von der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen. Dies gilt nicht nur für die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, insbesondere etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern etwa auch die Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341 und vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 337 sowie Beschluss vom 7. August 2012 - 1 StR 212/12, NStZ-RR 2012, 350; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 24 Rn. 12 ff. mwN). Anders verhält es sich lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. Dies ist etwa der Fall, wenn frühere Entscheidungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei oder in Verbindung mit einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 15 f.).

So war es hier. Die vorliegend geltend gemachten Äußerungen des im Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten als Haftrichter tätigen beisitzenden Richters gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten C. sind besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung. Schon nach ihrem Inhalt bestand aus Sicht der Beschwerdeführer mit Recht die Besorgnis, der beisitzende Richter stehe ihnen (auch) im Hauptverfahren nicht unbefangen gegenüber, sondern habe sich in der Sache bereits eine endgültige, zu ihren Lasten gehende Meinung gebildet. Daran vermag im Ergebnis nichts zu ändern, dass sich die Äußerungen des Richters nach dem Anlass des Telefonats und seinem weiteren Inhalt (allein) auf die Erfolgsaussicht einer Haftbeschwerde des Angeklagten C. bezogen hatten, und zum Zeitpunkt der Ablehnung bereits geraume Zeit zurücklagen.

3. Das Ablehnungsgesuch durfte nach alledem nicht zurückgewiesen werden, weil die früheren Äußerungen des beisitzenden Richters den Eindruck der Voreingenommenheit hervorrufen mussten. Deshalb liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor, der den Senat dazu zwingt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung rein vorsorglich darauf hin, dass es bei Verneinung des Vorliegens von Mordmerkmalen beim Anstifter selbst hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der (hier: geplanten) Tat für ihn darauf ankommt, ob diese für den Täter ein Mord wäre und ob dem Anstifter die hierfür maßgeblichen Umstände bewusst waren. Hätte der Täter bei Ausführung der Tat einen Mord begangen, weil er einen Menschen gegen eine Belohnung getötet und daher aus Habgier im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hätte, so kommt bei dem Anstifter - bei Vorliegen der erforderlichen subjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen - ein Schuldspruch wegen (hier: versuchter) Anstiftung zum Mord in Betracht. Hinsichtlich des für den Anstifter anzuwendenden Strafrahmen ist allerdings zu beachten, dass bei einem solchen Versuch der Beteiligung die in § 211 Abs. 1 StGB bestimmte Strafe nicht nur gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB, sondern weiter im Hinblick auf § 28 Abs. 1 StGB und mithin zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 StR 227/05, NStZ 2006, 34, 35 sowie Urteil vom 24. November 2005 - 4 StR 243/05, NStZ 2006, 288, 290).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Ri'inBGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Becker