Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZB 71/14 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against court bailiff's cost assessment due to statutory exclusion of recourse to highest federal courts.

Geschäftsnummer I ZB 71/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the debtor's appeal for costs as inadmissible, leaving the Landgericht's order of June 16, 2014, in force. The dispute concerned the debtor's objection to the court bailiff's costs, which included enforcement expenses, arising from a civil enforcement procedure. The court held that an appeal to the BGH is not admissible against a decision on the assessment of court bailiff's costs, regardless of whether they constitute enforcement costs, because the reference to § 766 Abs. 2 ZPO in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG only governs jurisdiction for the initial objection, while the appellate path is determined by § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in conjunction with § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, which expressly excludes appeals to the highest federal courts.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 766 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of appeal against court bailiff's cost assessment due to statutory exclusion of recourse to highest federal courts: Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN).

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Kostenfestsetzung Fernhaltemassnahme Urteilsvollstreckung Zivilrechtsstreitigkeit gesetzliches Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gerichtsvollzieherkosten: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 193,11 €.

[GRUENDE]

I. Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni 2014 auszulegen.

II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN).

Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH aaO Rn. 11, mwN).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Pokrant Schaffert

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