Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZA 9/14 KI-generiert

Unavailability of prior insolvency petition for set-off due to lack of unified insolvency despite intervening economic activity

Geschäftsnummer IX ZA 9/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the insolvency administrator's application for legal aid to file a legal complaint (Rechtsbeschwerde), thereby upholding the lower courts' refusal of legal aid and leaving the denial of cost assistance in force. The dispute concerned a claim by the administrator against an opposing law firm and its partners for the payout of an inheritance share; the defendant had withheld the payment and asserted a set-off against a pre-existing debt, which the administrator challenged as an unpermitted set-off under insolvency law, arguing the set-off position was acquired through an avoidable transaction. The decisive legal basis centered on § 139(2) of the German Insolvency Code, where the court held that a prior insolvency petition dismissed for lack of sufficient assets does not constitute a "unified insolvency" to trigger the avoidance period for the current petition if the debtor had resumed business activities and regained liquidity in the interim, rendering the earlier petition irrelevant for calculating the statutory avoidance deadlines.

Legislator-Regeste

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§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 131 Abs. 1 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO, § 140 InsO, § 139 Abs. 2 InsO; Unavailability of prior insolvency petition for set-off due to lack of unified insolvency despite intervening economic activity: The dispute concerned a claim by the administrator against an opposing law firm and its partners for the payout of an inheritance share; the defendant had withheld the payment and asserted a set-off against a pre-existing debt, which the administrator challenged as an unpermitted set-off under insolvency law, arguing the set-off position was acquired through an avoidable transaction. The decisive legal basis centered on § 139(2) of the German Insolvency Code, where the court held that a prior insolvency petition dismissed for lack of sufficient assets does not constitute a "unified insolvency" to trigger the avoidance period for the current petition if the debtor had resumed business activities and regained liquidity in the interim, rendering the earlier petition irrelevant for calculating the statutory avoidance deadlines.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Verrechnung unentgeltliche Rechtspflege Wirtschaftsrecht gesetzliche Grundlage Geschäftsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZB 40/02
November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; vom 4.
XII ZB 1/03
Februar 2005 - XII ZB 1/03, BGHZ 162, 230, 231; vom 1.
BGHZ 162, 230
Februar 2005 - XII ZB 1/03, BGHZ 162, 230, 231; vom 1.
IX ZB 219/07
Juli 2008 - IX ZB 219/07, nv; vom 7.
IX ZB 104/08
Juli 2008 - IX ZB 104/08, nv).
IX ZR 212/06
November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Primary procedural basis cited in the dispositive for rejecting the application for legal aid due to lack of sufficient prospect of success.

§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Substantive procedural requirement cited in the dispositive defining the standard of review for granting legal aid.

§ 4 InsO

Procedural provision cited in the dispositive extending the general rules of the Code of Civil Procedure to insolvency proceedings.

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Volltext

Vorliegen einer einheitlichen Insolvenz: Erneuter Insolvenzgrund nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse

[TENOR]

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 19. Februar 2014 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht zum Verwalter in dem am 21. April 2010 von einer Krankenkasse beantragten und am 1. Dezember 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des J. W. (künftig: Schuldner) bestellt. Bereits knapp 11 Jahre früher, am 6. August 1999, war gegen den Schuldner ein Insolvenzantrag von einer anderen Krankenkasse gestellt, das Verfahren aber mangels Masse nicht eröffnet worden. In der Zwischenzeit war der Schuldner geschäftlich tätig und gründete und betrieb verschiedene Unternehmen.

Der Antragsteller verlangt von den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern Auszahlung eines Erbteils. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine Anwaltssozietät, die Antragsgegner zu 2 bis 4 sind deren Sozien. Die Antragsgegnerin zu 1 nahm für den Schuldner die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft vor. Der Gesamterlös von 35.008,94 € ging am 29. Dezember 2009 bei der Antragsgegnerin zu 1 ein. Auf den Insolvenzschuldner entfiel davon ein Anteil von 1/24. Den entsprechenden Betrag von 1.458,71 € zahlte die Antragsgegnerin zu 1 jedoch nicht an den Insolvenzschuldner aus, sondern rechnete mit einer eigenen Forderung aus dem Jahre 1998 in Höhe von 2.006,56 € zuzüglich Kosten und Zinsen in Höhe von 3.084,99 € auf.

Der Antragsteller meint, die Verrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Erlangung der Aufrechnungslage nach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar sei. Er hat deshalb für eine zu erhebende Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Der Insolvenzverwalter begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde, die vom Landgericht zugelassen worden ist.

II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO.

1. Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO setze voraus, dass die Aufrechnungslage in einer nach §§ 130 ff InsO anfechtbaren Weise erworben worden sei. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimme sich nach § 140 InsO. Da der Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin zu 1 mehr als drei Monate vor dem Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht erfolgt sei, seien die Fristen der geltend gemachten §§ 130, 131 InsO nicht eingehalten. Auf den Insolvenzantrag vom 6. August 1999 könne nicht gemäß § 139 Abs. 2 InsO abgestellt werden, weil keine einheitliche Insolvenz vorliege. Dagegen spreche, dass der Schuldner nach dem ersten Insolvenzantrag unstreitig weiterhin geschäftlich tätig gewesen sei und verschiedene Unternehmen gegründet und geführt habe, was voraussetze, dass er zwischenzeitlich wieder Liquidität gewonnen gehabt habe. Dass die Forderung der Antragsgegner fortbestanden habe und nicht beglichen worden sei, sei unerheblich, weil es auch vom Gläubiger abhänge, ob er die Forderung beitreibe. Wegen der Auslegung des § 139 Abs. 2 InsO hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.

2. Die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Sie wäre allerdings statthaft und könnte nach Wiedereinsetzung in zulässiger Weise eingelegt und begründet werden. Daran ändert nichts der Umstand, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht hätte zulassen dürfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf in Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Rechtsbeschwerde nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die dieses Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, dagegen allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Diese Fragen sind aber nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorweg zu entscheiden, sondern im Hauptsacheverfahren (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, BGHZ 162, 230, 231; vom 1. Juli 2008 - IX ZB 219/07, nv; vom 7. Juli 2008 - IX ZB 104/08, nv).

Das Beschwerdegericht darf in solchen Fällen nicht die Prozesskostenhilfe ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Frage zulassen. Geschieht dies in rechtswidriger Weise dennoch, ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings daran gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002, aaO).

b) Die Rechtsbeschwerde wäre jedenfalls nicht begründet.

Die Zahlungsklage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn die Antragsgegnerin zu 1 die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff InsO in anfechtbarer Weise erworben hätte. In Betracht kommen insoweit allenfalls die geltend gemachten Tatbestände der Deckungsanfechtung nach §§ 130 f InsO. Für die Voraussetzungen anderer Anfechtungstatbestände fehlt es an jedem Vortrag. Wie die Vordergerichte jedoch zutreffend festgestellt haben, hat die Antragsgegnerin zu 1 die Aufrechnungsmöglichkeit bereits mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag vom 21. April 2010 erlangt. Auf den Antrag vom 6. August 1999 kann nicht gemäß § 139 Abs. 2 InsO abgestellt werden. Die Vorschrift, deren Voraussetzungen der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen hat, setzt voraus, dass der Antrag zulässig und begründet war. Ist er rechtskräftig abgewiesen worden, wird er nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen wurde (§ 139 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies war hier zwar der Fall.

Voraussetzung ist aber weiter, dass eine einheitliche Insolvenz des Schuldners vorgelegen hat. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse (§ 26 InsO) der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut ein Insolvenzgrund eingetreten, ist der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 11; vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, ZIP 2009, 921 Rn. 7).

Im Streitfall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass eine einheitliche Insolvenz nicht vorliegt. Sie haben dies auf den langen Zeitraum zwischen den Insolvenzanträgen (fast 11 Jahre) und die zwischenzeitlichen geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners gestützt, der auch mehrere Unternehmen neu gegründet und betrieben hat. Diese Würdigung wird im Prozesskostenhilfeantrag nicht angegriffen. Ein solcher Angriff erscheint auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit Erfolg möglich, weil diese Feststellungen gemäß § 559 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sind. Ein zulässiger und begründeter Rechtsbeschwerdeangriff gegen diese Feststellungen wird weder angekündigt noch ist eine entsprechende Möglichkeit ersichtlich. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung einer einheitlichen Insolvenz auf die fortbestehende Forderung der Antragsgegner. Diese war zum einen relativ gering. Zum anderen ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin zu 1 in der fraglichen Zeit die Akte weggelegt und die Beitreibung der Forderung nicht betrieben hat. Soweit der Antragsteller die Behauptung der einheitlichen Insolvenz allgemein auf (bestrittene) "weitere offene Verbindlichkeiten" stützt, fehlt es an jedem substantiierten Vortrag, welche sonstige bei Insolvenzeröffnung vorhandenen durchsetzbaren Verbindlichkeiten schon bei Eingang des ersten Insolvenzantrags bestanden.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring