Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 53/14 KI-generiert

Recusal motion dismissed by impermissible judicial panel: Violation of the lawful judge principle under §§ 26a, 338 No. 3 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 53/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice reversed the lower court's conviction and remanded the case to a different district court, ruling in favor of the defendant due to a procedural defect. The dispute concerned a motion for recusal filed by the defendant against the presiding judge during trial for drug trafficking, which the judge and two other professional judges dismissed as an act of delay. The Court held that the dismissal violated the constitutional principle of the lawful judge because the panel that decided the recusal motion was improperly constituted; the law requires the recusal to be decided by the full bench (professional judges and lay judges) with the challenged judge excluded, whereas the dismissal was issued by a panel of three professional judges including the one challenged. The key legal basis is § 338 No. 3 StPO (ground for absolute reversal due to participation of a prohibited judge) and §§ 26a, 27 StPO regarding the competence and composition of the body deciding recusal applications.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 3 StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 26a StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 27 StPO; Recusal motion dismissed by impermissible judicial panel: Violation of the lawful judge principle under §§ 26a, 338 No. 3 StPO: The dispute concerned a motion for recusal filed by the defendant against the presiding judge during trial for drug trafficking, which the judge and two other professional judges dismissed as an act of delay. The Court held that the dismissal violated the constitutional principle of the lawful judge because the panel that decided the recusal motion was improperly constituted; the law requires the recusal to be decided by the full bench (professional judges and lay judges) with the challenged judge excluded, whereas the dismissal was issued by a panel of three professional judges including the one challenged. The key legal basis is § 338 No. 3 StPO (ground for absolute reversal due to participation of a prohibited judge) and §§ 26a, 27 StPO regarding the competence and composition of the body deciding recusal applications.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahrensgrundsatz Prozessrecht Verfahrensverzögerungen Verletzung des Beschleunigungsgebots Beteiligung am Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 180/05
August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 ff.
BGHSt 50, 216
August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 ff.
5 StR 99/14
Recusal motion: substantive evaluation of bias by the challenged judge violates the prohibition against self-adjudication
1 StR 289/09
Juli 2009 - 1 StR 289/09, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 19) und ist hier zu besorgen, weil eine Bewertung der angenommenen Verschleppungsabsicht nicht möglich war, ohne das vom Angeklagten bemängelte Vorgehen des Vorsitzenden mit in den Blick zu nehmen und zu gewichten.
5 StR 234/11
Failure to consider value of confiscated property as sentencing factor in narcotics trafficking cases
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Main ground for lifting the judgment due to procedural error.

§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

Procedural basis for remanding the case to a different Landgericht for new proceedings.

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Volltext

Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung eines Befangenheitsantrags durch einen hierfür nicht vorgesehenen Spruchkörper

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Wertersatzverfall angeordnet sowie einen Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Der Beschwerdeführer macht einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO geltend. Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: In der Hauptverhandlung, in der das Landgericht mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt war, lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser habe die Gelegenheit, Anträge zu stellen, für die Dauer einer Zeugenvernehmung verwehrt und - nachdem mehrere seiner Vorhalte an den Zeugen seitens der Verteidigung beanstandet worden waren - erklärt, „die Verteidigung habe nicht das Recht, einen Vorhalt zu rügen oder sonstiges Verhalten des Gerichts zu beanstanden". Der Befangenheitsantrag wurde durch noch in derselben Sitzung verkündeten, vom abgelehnten Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern gefassten Beschluss wegen Verschleppungsabsicht als unzulässig verworfen (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

2. Die Verfahrensrüge hat Erfolg, weil bei dem angefochtenen Urteil ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO).

a) Bei diesem Geschehen liegt es bereits nahe, dass das Landgericht zu Unrecht nach § 26a StPO verfahren ist, weil es die durch die Vorschrift eingeräumten Kompetenzen überschritten hat. Deren Anwendung darf nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und damit „Richter in eigener Sache" wird. Anderenfalls würde dem Angeklagten im Ablehnungsverfahren sein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen und könnte zugleich sein Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs verletzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 ff. zu § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 5 StR 99/14). Beides gilt in vergleichbarer Weise für § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 19) und ist hier zu besorgen, weil eine Bewertung der angenommenen Verschleppungsabsicht nicht möglich war, ohne das vom Angeklagten bemängelte Vorgehen des Vorsitzenden mit in den Blick zu nehmen und zu gewichten.

b) Der Senat kann dies jedoch letztlich offenlassen. Denn jedenfalls ist über den Befangenheitsantrag von einem hierfür weder in § 26a StPO noch in § 27 StPO vorgesehenen Spruchkörper und schon deshalb unter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entschieden worden.

Die gemäß § 26a StPO entscheidende Strafkammer besteht während der Hauptverhandlung aus den dort tätigen Berufsrichtern und Schöffen. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung führt nicht dazu, dass nunmehr eine Entscheidung „außerhalb der Hauptverhandlung" erfolgen müsste, vielmehr ist die Unterbrechung zur Beratung über die Zulässigkeit des Befangenheitsantrags die Regel. Sie ändert nichts an der Besetzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, so dass vorliegend lediglich zwei Berufsrichter an dem Beschluss hätten mitwirken dürfen und zudem die Schöffen hätten mitentscheiden müssen (vgl. OLG München, NJW 2007, 449, 450; ebenso Graf/Cirener, StPO, 2. Aufl., § 26a Rn. 11; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 26a Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 26a Rn. 8). Hätte hingegen nach § 27 StPO entschieden werden sollen, so wäre zwar die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig, der abgelehnte Richter aber ausgeschlossen gewesen (§ 27 Abs. 1 und 2 StPO; ebenso OLG München aaO).

c) Der absolute Revisionsgrund kann nicht etwa, wie der Generalbundesanwalt zu erwägen gibt, dadurch beseitigt werden, dass der Angeklagte in einem nachfolgenden Ablehnungsgesuch wegen Beanstandung der Verfahrensweise nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO auch nochmals an das gleiche pro-zessuale Geschehen, das mit dem vorgenannten Antrag beanstandet worden war, angeknüpft hat und hierüber in zutreffender Besetzung nach § 27 StPO sachlich entschieden worden ist. Eine vom Gericht selbst initiierte Heilung im Wege der Ersetzung des fehlerhaften Beschlusses nach § 26a StPO durch eine Beschlussfassung nach § 27 StPO lag hierin nicht; zudem sind in dem Beschluss nicht alle zur Begründung des vorangegangenen Ablehnungsantrages vorgebrachten Umstände inhaltlich abgehandelt worden.

3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Für die neue Hauptverhandlung weist er auf Folgendes hin: Im Rahmen der Strafzumessung wäre zu berücksichtigen, dass die Taten zum Zeitpunkt der neuerlichen Hauptverhandlung bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurück liegen werden. Sollte der für die Tatbegehung genutzte VW Golf VI wiederum eingezogen werden - wie dies im angefochtenen Urteil für sich genommen ebenso rechtsfehlerfrei erfolgt ist wie die Anordnung des Wertersatzverfalls -, so wäre der Wert des Fahrzeugs zu bestimmen und die Einziehung mit Blick auf das Gesamtübel der Rechtsfolgen gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726 mwN).

Basdorf Sander Schneider

Dölp Bellay