Jurisdictional dispute over formal initiation of juvenile sentence execution: administrative task not subject to § 14 StPO court determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the request by the Landgericht Konstanz to determine the competent court, thereby denying relief to the requesting court and leaving the procedural impasse unresolved by the BGH. The dispute arose after a juvenile court sentenced a defendant to a two-year juvenile penalty suspended on probation and forwarded the file to the Amtsgericht Berlin-Tiergarten to formally initiate the execution of the sentence, which the Berlin court declined to accept, prompting the Konstanz court to invoke its jurisdictional tie-breaker powers under § 14 StPO. The BGH held that the formal initiation of execution is an administrative task of the judicial administration rather than a judicial function under § 83 Abs. 1 JGG; consequently, a dispute solely over such an administrative task does not constitute a "dispute between several courts" cognizable by the BGH under § 14 StPO. The court further noted that the request would fail on the merits because jurisdiction actually lay with the Amtsgericht Konstanz, based on the finding that the defendant had no habitual residence in Germany after deportation to Serbia, making the court where the main hearing took place competent under § 84 Abs. 2 JGG in conjunction with § 151 Nr. 8 and § 152 Abs. 3 FamFG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 StPO, § 152 Abs. 3 FamFG; Jurisdictional dispute over formal initiation of juvenile sentence execution: administrative task not subject to § 14 StPO court determination: Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 - 2 ARs 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1, und vom 4. Dezember 1981 - 2 ARs 328/81; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 79; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 2750, 2751; andere Ansicht wohl OLG Jena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR (S) 65/09).
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KI-generiertVolltext
Vollstreckung einer Jugendstrafe: Einleitung der Vollstreckung als Aufgabe der Justizverwaltung; Zuständigkeitsstreit
[TENOR]
Der Antrag des Landgerichts Konstanz - 2. Große Jugendkammer - auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Das Landgericht Konstanz hat den heranwachsenden Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, dem die Akten zur Einleitung der Vollstreckung gemäß § 84 Abs. 2 JGG übersandt worden waren, hat die Übernahme abgelehnt. Daraufhin hat das Landgericht Konstanz in entsprechender Anwendung von § 14 StPO die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.
2. Der Antrag war zurückzuweisen.
Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 - 2 ARs 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1, und vom 4. Dezember 1981 - 2 ARs 328/81; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 79; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 2750, 2751; andere Ansicht wohl OLG Jena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR (S) 65/09).
3. Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Antrag wäre auch deswegen zurückzuweisen, weil sich nach derzeitigem Sachstand die Zuständigkeit eines bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 2 ARs 179/05, StraFo 2005, 480 mwN). Ausweislich der Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass der Verurteilte nach seiner Haftentlassung seinen (illegalen) Aufenthalt bei seinem Cousin in Berlin beendet hat und nach Serbien zurückgekehrt ist. Fehlt es aber an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist gemäß § 84 Abs. 2 JGG, § 151 Nr. 8, § 152 Abs. 3 FamFG der Jugendrichter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl. Rose in Ostendorf, NK-JGG, 9. Aufl., § 84 Rn. 3). Dies ist das - nicht am Streit beteiligte - Amtsgericht Konstanz, da in dessen Bezirk die Hauptverhandlung stattfand, in der die Bewährungsentscheidung getroffen wurde.
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng