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2 StR 333/13 KI-generiert

Alibi defense as exculpatory indicia: In dubio pro reo does not mandate acquittal where alibi remains unproven despite credible incriminating evidence

Geschäftsnummer 2 StR 333/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the appeals of both the defendant and the public prosecution, thereby affirming the lower court's conviction for grievous bodily harm committed concurrently with coercion and maintaining the total custodial sentence of two years and three months. The dispute centered on the sufficiency of evidence for the defendant's guilt, who had contested the charges by claiming an alibi that he was at a birthday party in a different location at the time of the offense, whereas the prosecution relied on the victim's initial police statement and later photo lineup identification, notwithstanding that the victim later recanted his identification during the trial. The court held that the lower court's evidentiary assessment was legally sound, specifically ruling that the principle of *in dubio pro reo* does not mandate an acquittal solely because the defendant's alibi remains unproven or doubtful, as such an alibi is treated merely as an exculpatatory indicia to be weighed against the prosecution's evidence within the overall assessment; the conviction stood because the initial police reports, detailed victim identification including specific contextual details, and the lack of credible corroboration for the alibi witnesses' contradictory timelines were sufficient to establish guilt beyond a reasonable doubt.

Legislator-Regeste

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§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; Alibi defense as exculpatory indicia: In dubio pro reo does not mandate acquittal where alibi remains unproven despite credible incriminating evidence: Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen auch insoweit, als sie durch die zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 473 Rdn. 16).

Schlagwörter

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Alibi Entlastungsbeweis notwendige Verteidigung Grundsatz in dubio pro reo Körperverletzung Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 552/73
Februar 1972 - 2 StR 552/73, BGHSt 25, 285, 286 f.).
BGHSt 25, 285
Februar 1972 - 2 StR 552/73, BGHSt 25, 285, 286 f.).
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Volltext

Strafverfahren: Beweiswürdigung bei Alibibehauptung; Grundsatz "in dubio pro reo" bei zweifelhaftem Alibi des Angeklagten

[TENOR]

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten sowie die zu seinen Gunsten eingelegte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I. Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da ihn kein Verschulden daran trifft, dass seine Verteidigerin die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtmittels versäumt hat.

II. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der später geschädigte M. und sein früherer Arbeitgeber C. am Abend des 8. Januar 2010 im Cafe S. in F. verabredet. C. hatte M. dorthin bestellt, um vorgeblich dessen noch offene Lohnforderungen zu begleichen.

Im Cafe angekommen, erwarteten den Geschädigten sowohl C. als auch der Angeklagte. Auf ein Zeichen des Angeklagten begab sich der Geschädigte mit diesem nach draußen. Dort warteten zwei weitere, ihm unbekannte Männer. Der Angeklagte zog ein Messer, hielt es dem Geschädigten vor und forderte ihn auf, keine Forderungen mehr gegen C. zu stellen. Er versetzte dem Geschädigten einen Schnitt unterhalb des linken Auges und drohte ihm, das Auge auszustechen. Im Anschluss nahm der Angeklagte das Handy des Geschädigten an sich, und die beiden unbekannten Personen schlugen mit Fäusten auf dessen Kopf und Oberkörper ein.

Dem flüchtenden Geschädigten rief der Angeklagte hinterher, er werde ihn und seine Kinder „kaputt machen", wenn er Strafanzeige erstatte. Der Geschädigte erschien gleichwohl um 19.20 Uhr zitternd und verängstigt auf der Polizeiwache und erstattete Anzeige. Er schilderte dem Polizeibeamten W. „radebrechend" das Tatgeschehen unter Beteiligung des Angeklagten und brach dabei mehrfach in Tränen aus.

Am 27. September 2010 erfolgte eine Wahllichtbildvorlage durch die Polizeibeamtin K. , bei der der Geschädigte den Angeklagten wiedererkannte und zusätzlich angab, dies sei der Mann, den er seit vielen Jahren aus seiner Heimat kenne und der ihm im Januar mit einem Messer das Auge verletzt sowie sein Handy mitgenommen habe. Der Geschädigte begann sofort zu weinen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hatte er die Geltendmachung seiner Lohnforderung unterlassen.

2. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und angegeben, er habe sich zum Tatzeitpunkt zusammen mit seiner in H. lebenden Lebensgefährtin, der Zeugin Me. , auf einem Geburtstag in O. aufgehalten.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung vom Tatgeschehen und der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Angaben der Polizeibeamten W. und K. gestützt und ist davon ausgegangen, dass der Geschädigte den Beamten gegenüber wahrheitsgemäß ausgesagt hatte. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Geschädigte bei seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zwar das Tatgeschehen bestätigt, indes seine Angaben zur Täterschaft des Angeklagten nicht mehr aufrechterhalten hatte, was er damit begründete, er sei bei der Anzeigenaufnahme offenkundig missverstanden worden, denn er habe den Namen des Angeklagten nur erwähnt, weil dieser ihm als Freund habe helfen sollen, den wahren Täter zu finden.

III. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der von den Revisionen beanstandeten Beweiswürdigung des Landgerichts, aufgrund derer es sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat.

1. Die Urteilsgründe lassen noch hinreichend erkennen, dass sich das Landgericht den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung bewusst war, die aus der bestreitenden Einlassung des Angeklagten und der in der Hauptverhandlung von der Strafanzeige abweichenden Aussage des Geschädigten resultieren. Dies gilt auch, soweit es sich auf die Aussage des anzeigenaufnehmenden Polizeibeamten gestützt hat, insoweit hat die Strafkammer entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zusätzliche wichtige Gesichtspunkte herangezogen, die diese Angaben bestätigt haben.

So hat das Landgericht im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten berücksichtigt, dass der Geschädigte den Angeklagte bei Anzeigeerstattung nicht nur namentlich erwähnt, sondern - was gegen ein Missverständnis seitens des Beamten spricht - auch auf eine gemeinsame Tätigkeit als Gerüstbauer hingewiesen und angegeben hatte, dass es sich um einen irakischen Landsmann gehandelt habe, der - was sich als zutreffend erwies - wegen Körperverletzung in der JVA Ma. eingesessen habe. Darüber hinaus hat das Landgericht in die Beweiswürdigung eingestellt, dass der Geschädigte nach Angaben der Polizeibeamtin K. den Angeklagten rund neun Monate nach der Tat auf einer Wahllichtbildvorlage noch als Täter erkannt und zudem angegeben hatte, dass dies der Mann gewesen sei, der ihm im Januar mit einem Messer am Auge verletzt und das Handy abgenommen habe.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ein Falschbelastungsmotiv des Geschädigten ausgeschlossen und sich mit möglichen Gründen für einen Aussagewechsel auseinandergesetzt.

2. Die Beweiswürdigung lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass sich das Landgericht nicht von dem vom Angeklagten behaupteten Alibi hat überzeugen können, begegnet unter Berücksichtigung des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs keinen Bedenken.

Wie für jede andere entlastende Indiztatsache gilt der Grundsatz „in dubio pro reo" nicht für den zweifelhaft gebliebenen Alibibeweis, d.h. das behauptete und weder widerlegte noch nachgewiesene Alibi findet wie jedes andere unsichere Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung seine Berücksichtigung (BGH, NStZ 1999, 523; vgl. StV 2001, 665). Das Tatgericht ist nicht schon auf die für sich genommen unwiderlegt gebliebene Alibibehauptung hin gehalten, einen Angeklagten freizusprechen, wenn es im Übrigen aufgrund der vorhandenen Beweismittel von dessen Täterschaft überzeugt ist (Senat, Urteil vom 13. Februar 1972 - 2 StR 552/73, BGHSt 25, 285, 286 f.).

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die Alibibehauptung als nicht erwiesen angesehen. Zum einen hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sowohl die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin Me. , als auch deren Freund, der Zeuge Co. , jedenfalls im Hinblick auf die Uhrzeit, zu welcher der Angeklagte am Abend der Tat bei seiner Lebensgefährtin in H. angekommen sei bzw. wann der Zeuge Co. beide zu einer Feier in O. abgeholt habe, widersprüchliche und erkennbar vom eigenen Interesse am Verfahrensausgang geprägte Aussagen gemacht haben. So hat die Zeugin Me. bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 3. August 2010 angegeben, sie könne sich an die genaue Uhrzeit nicht erinnern, der Angeklagte sei aber nicht später als 20 Uhr bei ihr in H. eingetroffen, während sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte sei vor 19 Uhr bei ihr eingetroffen. Entsprechend hat auch der Zeuge Co. noch bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, er habe den Angeklagten und die Zeugin Me. „gegen 20 Uhr" in der Wohnung abgeholt, in der Hauptverhandlung aber angegeben, er sei sich nur sicher, dass es „nach 19 Uhr" gewesen sei.

Zum anderen hat das Landgericht berücksichtigt, dass die genaue Tatzeit nicht festgestellt werden konnte. Der Geschädigte ist zwar nachweislich um 19.20 Uhr auf dem Polizeirevier erschienen. Zur Tatzeit hatte er aber lediglich mitgeteilt, der Vorfall habe sich „gegen 19 Uhr" zugetragen, gleichzeitig aber angegeben, er sei aufgrund des Vorfalls „bewusstlos" gewesen. Insofern begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Strafkammer die Angaben des Geschädigten zur Tatzeit nicht belastbar erschienen sind.

Wenn das Landgericht vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Unsicherheiten und unter Berücksichtigung einer Fahrtzeit mit einem PKW von rund eineinhalb Stunden vom Tatort nach H. schließlich davon ausgegangen ist, dass - jedenfalls bei einer Fahrt mit dem PKW - „die Zeitpunkte zwischen der Aufnahme der Strafanzeige [gemeint ist offenkundig die Tatzeit] und der Geburtstagseinladung korrelieren" und deshalb das Alibi des Angeklagten als nicht belegt angesehen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen auch insoweit, als sie durch die zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 473 Rdn. 16).

Appl Schmitt Krehl

Eschelbach Ott