Applicable sentencing range for aiding attempted residential burglary: mandatory mitigation under standard range prevails over aggravated range
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Cassation (2nd Criminal Senate) upheld the conviction but overturned the sentencing, quashing the monetary penalty imposed on the defendant for aiding and abetting attempted residential burglary and remanding the case to the District Court of Offenbach am Main for new proceedings, thereby prevailing in its revision. The dispute centered on the calculation of the sentencing range, where the defendant challenged the trial court's application of the sentencing framework for residential burglary (§ 244 Abs. 3 StGB), arguing that the mandatory mitigation for aiding and abetting (§ 27 Abs. 2 StGB) should be applied to the standard sentencing range (§ 244 Abs. 1 StGB). The Court determined that the trial court erred by using the higher minimum threshold of 90 daily rates from the aggravated range instead of the more favorable 30 daily rates from the standard range, which it would have applied under § 47 Abs. 2 StGB, constituting a decisive legal error in sentencing that necessitated a new determination by the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 244 Abs. 3 StGB, § 47 Abs. 2 StGB, § 244 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 3 StPO; Applicable sentencing range for aiding attempted residential burglary: mandatory mitigation under standard range prevails over aggravated range: The dispute centered on the calculation of the sentencing range, where the defendant challenged the trial court's application of the sentencing framework for residential burglary (§ 244 Abs. 3 StGB), arguing that the mandatory mitigation for aiding and abetting (§ 27 Abs. 2 StGB) should be applied to the standard sentencing range (§ 244 Abs. 1 StGB). The Court determined that the trial court erred by using the higher minimum threshold of 90 daily rates from the aggravated range instead of the more favorable 30 daily rates from the standard range, which it would have applied under § 47 Abs. 2 StGB, constituting a decisive legal error in sentencing that necessitated a new determination by the lower court.
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KI-generiertProcedural rule cited in the dispositive's second order to justify the remand of the case to the Amtsgericht Offenbach am Main for new proceedings.
Volltext
Strafzumessung: Strafrahmen für Beihilfe zu einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. November 2013, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Offenbach am Main - Strafrichter - zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand:
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt ausgeführt:
"Das Landgericht hat namentlich im Hinblick darauf, dass die Haupttat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und der Angeklagte lediglich Beihilfe hierzu geleistet hat, den Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hat in Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB von einem Mindestmaß von 90 Tagessätzen ausgehend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt.
Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht und deshalb im Mindestmaß für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB. Da das Mindestmaß der Geldstrafe somit dreißig Tagessätze beträgt, die Strafkammer sich bei der Bemessung der Strafe dagegen ersichtlich an der von ihr fehlerhaft angenommenen Untergrenze von 90 Tagessätzen orientiert hat, wird der Senat nicht ausschließen können, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte.
Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass die Bewertung des Gewichts der bei dem Geschädigten eingetretenen Tatfolgen durch das Landgericht widersprüchlich ist (UA S. 47 i.V.m. S. 18)."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Strafrichter - Offenbach am Main (§ 354 Abs. 3 StPO).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um reine Wertungsfehler des Landgerichts handelt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Appl Schmitt Krehl
Eschelbach Ott