Norm control against regional wind energy planning: standing requirements and distinction between hard and soft exclusion criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's decision and leaving the Lower Saxony Higher Administrative Court's judgment of May 14, 2014, in force. The dispute concerned a norm control application challenging a regional spatial planning program that designated specific areas for wind energy use, with the defendant arguing that the lower court violated established law by granting applicant standing without a secured civil-law possibility to realize a project and by failing to properly distinguish between hard and soft exclusion criteria. The Court rejected the claims, finding no divergence from Federal Administrative Court precedent regarding the timing of standing requirements under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO and determining that the question of distinguishing "hard" vs. "soft" taboo criteria lacked general legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO because it was predicated on a factual assessment contrary to the binding lower court findings regarding the misclassification of buffer zones.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Norm control against regional wind energy planning: standing requirements and distinction between hard and soft exclusion criteria: The dispute concerned a norm control application challenging a regional spatial planning program that designated specific areas for wind energy use, with the defendant arguing that the lower court violated established law by granting applicant standing without a secured civil-law possibility to realize a project and by failing to properly distinguish between hard and soft exclusion criteria. The Court rejected the claims, finding no divergence from Federal Administrative Court precedent regarding the timing of standing requirements under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO and determining that the question of distinguishing "hard" vs. "soft" taboo criteria lacked general legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO because it was predicated on a factual assessment contrary to the binding lower court findings regarding the misclassification of buffer zones.
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KI-generiertCited as the legal basis for the decision on the allocation of litigation costs in the dispositive.
Cited as the legal basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert) in the dispositive.
Volltext
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
[TENOR]
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 4.00 - (Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1) zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung widerspricht.
Der Antragsgegner entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2001 (a.a.O.) den Rechtssatz, die Antragsbefugnis stehe einem Unternehmen zu, das die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan habe, in dem betroffenen Plangebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches von der streitgegenständlichen Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde. Diesem Rechtssatz habe sich das Oberverwaltungsgericht verweigert, indem es die Antragsbefugnis auch für den Fall bejahe, dass die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit, auf dem Grundstück das Vorhaben zu realisieren, nicht gegeben sei. Die vom Antragsgegner konstruierte Divergenz liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nicht, dass die zivilrechtliche Möglichkeit, ein beabsichtigtes Vorhaben auf dem planbetroffenen Grundstück zu verwirklichen, spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag gesichert sein muss, sondern knüpft die Antragsbefugnis - wie der Antragsgegner selbst einräumt - daran, dass der Antragsteller zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit haben wird, seine Absichten in die Tat umsetzen. Diesem rechtlichen Ansatz ist das Oberverwaltungsgericht gefolgt (UA S. 16). Ob seine Subsumtion richtig ist, ist für die Beurteilung der Divergenzrüge ohne Belang; denn der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.
Der Antragsgegner hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Aufstellung eines regionalen Raumordnungsprogramms, mit dem Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, auch dann zwischen sog. harten und weichen Tabukriterien unterschieden werden muss, wenn es sich bei den verbleibenden harten Kriterien um offensichtliche, allgemeine Selbstverständlichkeiten handelt. Die Frage führt unabhängig von Zweifeln an ihrem Sinngehalt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, der dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Antragsgegner nur die Bereiche des Planungsraums als harte Tabuzonen eingestuft hat, deren mangelnde tatsächliche oder rechtliche Eignung für die Nutzung der Windenergie auf der Hand liegt. Vielmehr hat es dem Antragsgegner u.a. vorgehalten, bei der Festlegung von „Ausschlussgebieten mit Pufferzonen" den Anschein erweckt zu haben, die in diese Kategorie fallenden Räume insgesamt als harte Tabuzonen angesehen zu haben, obwohl diese Zuordnung etwa hinsichtlich der „Vorbehaltsgebiete Wald (Puffer 100 m)" oder für „Natura 2000-Gebiete (Puffer 500 m)" unzutreffend sei (UA S. 18 f.). Der Antragsgegner sieht sich missverstanden und meint, es spreche nichts dafür, dass er die Mindestabstände zu Vorbehaltsgebieten Wald und zu Natura 2000-Gebieten im Planungsprozess als harte Tabukriterien behandelt habe (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Er setzt damit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, seine eigene, davon abweichende Sachverhaltswürdigung entgegen. Zur Zulassung der Grundsatzrevision führt das nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.