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1 StR 247/14 KI-generiert

Credit ratio for foreign extradition detention in criminal sentencing judgment

Geschäftsnummer 1 StR 247/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Reference (BGH 1st Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as largely unfounded but amended the lower court's judgment to explicitly state in the operative part that detention suffered during extradition proceedings in a foreign EU member state would be credited against the prison sentence at a 1:1 ratio; the defendant was ordered to bear the costs of the appeal. The dispute concerned whether the first-instance court's determination of the credit ratio for prior foreign detention, which had been included only in the reasoning rather than the final judgment formula, required correction, with the underlying conviction for aggravated robbery, dangerous bodily harm, and property damage remaining in force. Citing § 51(4) sentence 2 StGB and established case law requiring the credit ratio to be reflected in the judgment's operative section, the BGH determined that the 1:1 ratio was legally mandatory for detention in an EU member state that is also the defendant's home country, and thus substituted the missing operative clause itself under § 354(1) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Credit ratio for foreign extradition detention in criminal sentencing judgment: Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Auslieferung Strafzumessung Haftkosten Kreditschädigung schwerer Fall ausländischer Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 324/10
September 2010 - 5 StR 324/10 mwN; BGH, Beschluss vom 28.
1 StR 156/05
Juni 2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschluss vom 20.
5 StR 170/03
Mai 2003 - 5 StR 170/03).
2 StR 410/77
Oktober 1977 - 2 StR 410/77; BGHSt 27, 287, 288; vgl.
BGHSt 27, 287
Oktober 1977 - 2 StR 410/77; BGHSt 27, 287, 288; vgl.
4 StR 376/13
Januar 2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschluss vom 7.
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Volltext

Revision in Strafsachen: Ergänzung der Urteilsformel erster Instanz um den Anrechnungsmaßstab für eine ausländische Freiheitsentziehung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.

Der Angeklagte befand sich vom 27. März 2013 bis zum 22. Mai 2013 in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik (UA S. 6).

Das Landgericht hat den Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft in den Urteilsgründen mit 1:1 festgesetzt, da der Angeklagte in einem Mitgliedstaat der EU, welcher zugleich sein Heimatstaat ist, inhaftiert war (UA S. 24).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 1. September 2010 - 5 StR 324/10 mwN; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 5 StR 170/03).

Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der Strafkammer lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB - wie geboten - im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77; BGHSt 27, 287, 288; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 4 StR 376/13; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 StR 622/11; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).

Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 587/13; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 156/05).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher