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II ZR 34/13 KI-generiert

International jurisdiction of German courts for GmbH liability claims against a third-country resident under the Insolvency Regulation

Geschäftsnummer II ZR 34/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (2nd Civil Senate) issued a notice of intent to dismiss the defendant's revision against the appellate court's judgment, ruling that the revision lacks a ground for admission and has no prospect of success, thereby affirming the jurisdiction of the lower German courts. The dispute concerned the international and local jurisdiction of a German court for a claim brought by an insolvency administrator against a former managing director of a limited liability company residing in a third country (Switzerland), with the defendant arguing that the Lugano Convention was excluded by its insolvency exception and that German courts lacked competent jurisdiction. The court determined that the prior judgments were correct in the result, relying on Article 3(1) of Regulation (EC) No. 1346/2000 (Insolvency Regulation), which establishes international jurisdiction for insolvency-related matters without requiring a specific connection to a second EU member state, as clarified by a recent Court of Justice of the European Union ruling. Additionally, local jurisdiction for the specific German court was established through the analogous application of § 19a ZPO in conjunction with § 3 InsO and Article 102 § 1 EGInsO, ensuring that the lack of local jurisdiction under the civil procedure code did not preclude the exercise of international jurisdiction granted by EU law.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 64 Satz 1 GmbHG, § 43 Abs. 3 GmbHG, § 19a ZPO, § 3 InsO; International jurisdiction of German courts for GmbH liability claims against a third-country resident under the Insolvency Regulation: The dispute concerned the international and local jurisdiction of a German court for a claim brought by an insolvency administrator against a former managing director of a limited liability company residing in a third country (Switzerland), with the defendant arguing that the Lugano Convention was excluded by its insolvency exception and that German courts lacked competent jurisdiction. The court determined that the prior judgments were correct in the result, relying on Article 3(1) of Regulation (EC) No. 1346/2000 (Insolvency Regulation), which establishes international jurisdiction for insolvency-related matters without requiring a specific connection to a second EU member state, as clarified by a recent Court of Justice of the European Union ruling. Additionally, local jurisdiction for the specific German court was established through the analogous application of § 19a ZPO in conjunction with § 3 InsO and Article 102 § 1 EGInsO, ensuring that the lack of local jurisdiction under the civil procedure code did not preclude the exercise of international jurisdiction granted by EU law.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Zuständigkeitsgründe Geschäftsführerhaftung Drittes Land ZPO-Bestimmung Staatshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 2/12
International jurisdiction under Art. 3(1) EuInsVO for insolvency reversal claims against third-country respondents
IX ZR 264/95
November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 129 f.).
BGHZ 134, 127
November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 129 f.).
IX ZR 39/06
Mai 2009 (IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural rule cited in the dispositive as the legal basis for the court's intent to reject the revision without an oral hearing.

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Volltext

Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen früheren GmbH-Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz

[TENOR]

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Januar 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 331.941,47 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in entscheidungserheblicher Weise.

1. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH mit Sitz in Lübeck gegen die ehemalige, in der Schweiz lebende Geschäftsführerin der GmbH geltend gemachten Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG und § 43 Abs. 3 GmbHG die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) begründen oder nach Art. 5 Nr. 1 a LugÜ, wie das Landgericht in dem vom Berufungsgericht bestätigten Zwischenurteil ausgesprochen hat, oder ob die Anwendung des Lugano-Übereinkommens auf die genannten Ansprüche nach Art. 1 Abs. 2 b LugÜ ausgeschlossen ist, weil der Kläger mit seiner Klage den gleichen Zweck verfolge wie mit einer Insolvenzanfechtungsklage, wie die Revision meint. Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) ist klargestellt, dass auch in diesem Fall das Landgericht Lübeck für die Klage international zuständig wäre, so dass die Urteile der Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis richtig sind und die dargestellte Streitfrage sich nicht (mehr) als entscheidungserheblich und damit klärungsfähig erweist.

2. Geht man entgegen der Ansicht der Vorinstanzen mit der Revision davon aus, dass es sich vorliegend um eine Konkurs- bzw. Insolvenzsache handelt, so dass das Lugano-Übereinkommen nach Art. 1 Abs. 2 b LugÜ nicht anwendbar wäre, ergibt sich dennoch eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO). Für die Anwendbarkeit der Verordnung genügt es entgegen der Ansicht der Revision, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Nicht erforderlich ist ein Binnenbezug in dem Sinn, dass sich eine Klage gegen eine Partei richtet, die ihren Wohnort oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf eine Vorlage des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, ZIP 2012, 1467) mit Urteil vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz hatte, entschieden, dass das angerufene deutsche Gericht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig ist. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO verlange nicht, dass der zu entscheidende Sachverhalt Anknüpfungspunkte zu zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufweise, und auch der Sinn und Zweck der Verordnung, die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung, und speziell das Ziel des Art. 3 EuInsVO, die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit und damit die Rechtssicherheit zu fördern, erfassten jeden grenzüberschreitenden Sachverhalt (EuGH, ZIP 2014, 181 Rn. 25 ff.). Dass der Drittstaat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe, eine Entscheidung des nach den oben genannten Grundsätzen zuständigen Gerichts mangels Bindungswirkung der Verordnung unter Umständen nicht anerkenne und vollstrecke, stehe nicht entgegen, da zumindest die anderen Mitgliedstaaten das Urteil anerkennen und vollstrecken könnten, insbesondere wenn sich ein Teil des Vermögens des Beklagten im Gebiet eines dieser Staaten befinde (EuGH, ZIP 2014, 181 Rn. 36 ff.). Der Bundesgerichtshof ist dem mit Urteil vom 27. März 2014 (IX ZR 2/12, juris Rn. 6 f.) gefolgt.

Ordnet man die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 und § 43 Abs. 3 GmbHG mit der Revision als Konkurs- bzw. Insolvenzsachen ein, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass für diese etwas anderes gelten könnte. Denn die Entscheidung des Gerichtshofs stützt sich nicht auf Besonderheiten der Insolvenzanfechtung, sondern legt Art. 3 Abs. 1 EuInsVO für alle Verfahren aus, die unter den Begriff der Insolvenz nach Art. 1 Abs. 1 EuInsVO fallen.

b) Die gegebene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte läuft auch nicht deshalb leer, weil es an einer örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts fehlen könnte (vgl. zu der deshalb bestehenden ausnahmsweisen Prüfungskompetenz in der Revisionsinstanz: BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 129 f.). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck würde sich nicht aus der EuInsVO ergeben, da diese nur die internationale Zuständigkeit regelt. Es kann dahinstehen, ob sich aus der Zivilprozessordnung direkt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck ableiten lässt. Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck aus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Mai 2009 (IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 11 ff.) aus den genannten Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen hergeleitet, wenn nach europäischem Recht für Anfechtungsklagen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Müssten Anfechtungsklagen trotz bestehender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden, würde das in europarechtswidriger Weise gegen Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO verstoßen. Nimmt man mit der Revision an, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 und § 43 Abs. 3 GmbHG ebenso wie eine Insolvenzanfechtungsklage als Konkurs- bzw. Insolvenzsache einzuordnen ist, führt dies vorliegend zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und in analoger Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck als am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts belegenen sachlich zuständigen Landgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, juris Rn. 8).

II. Da auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision das Landgericht Lübeck örtlich und international zuständig ist, hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg.

Bergmann Caliebe Drescher

Born Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.