Severity threshold for sexual abuse of children: Necessity of factual findings on intensity and duration of non-genital contact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's appeal, partially quashing the Landgericht Erfurt’s judgment for one specific count and the corresponding total prison sentence, ordering a remand for re-hearing, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved criminal proceedings for severe and simple sexual abuse of children, where the defendant challenged the adequacy of the factual findings on one count of severe abuse. The decisive legal issue was that the lower court’s finding of touching the child’s developed chest through clothing did not, without further findings regarding the type, intensity, and duration of the contact, automatically satisfy the statutory requirement for sexual acts of "some significance" (*von einiger Erheblichkeit*) under the offense of severe sexual abuse of children.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Severity threshold for sexual abuse of children: Necessity of factual findings on intensity and duration of non-genital contact: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Erforderlichkeit der Urteilsfeststellungen zur Erheblichkeit der sexuellen Handlungen
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 1. der Urteilsgründe
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zu Fall II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht hinsichtlich der Tat des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin festgestellt: „Als beide abends im Bett lagen, streichelte der Angeklagte mit seiner Hand die mit einem T-Shirt bekleidete Brust des Kindes, die bereits körperlich entwickelt war." Berührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen "von einiger Erheblichkeit" dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 StR 204/13, NStZ 2013, 708).
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Fischer Schmitt Eschelbach
Ott Zeng