Subsidiarität of embezzment in ideal concurrence with intelligence agency activities extending beyond appropriation offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, modifying the guilt judgment to recognize only the crime of intelligence agency activities, voiding the concurrent embezzlement charge, and reversing the sentencing to remit the case to the Higher Regional Court of Berlin for re-sentencing. The dispute centered on whether the conviction for embezzling state secrets in ideal concurrence with intelligence agency activities should stand, with the defendant challenging the material legal classification of the offenses. The court determined that embezzlement is subordinate to other offenses when the alternative statute provides for a maximum penalty exceeding three years of imprisonment, a limit not restricted to appropriation crimes; since intelligence agency activities under § 99 (1) of the Criminal Code carry a maximum penalty of five years, the embezzlement charge was legally absorbed, necessitating a new sentencing evaluation that excludes the double-counting of the concurrent offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 99 Abs. 1 StGB; Subsidiarität of embezzment in ideal concurrence with intelligence agency activities extending beyond appropriation offenses: The dispute centered on whether the conviction for embezzling state secrets in ideal concurrence with intelligence agency activities should stand, with the defendant challenging the material legal classification of the offenses. The court determined that embezzlement is subordinate to other offenses when the alternative statute provides for a maximum penalty exceeding three years of imprisonment, a limit not restricted to appropriation crimes; since intelligence agency activities under § 99 (1) of the Criminal Code carry a maximum penalty of five years, the embezzlement charge was legally absorbed, necessitating a new sentencing evaluation that excludes the double-counting of the concurrent offenses.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to define the status of the part of the revision that was dismissed as unfounded.
Volltext
Unterschlagung: Subsidiarität nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18. Dezember 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Kammergericht Berlin hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung hat zu entfallen, denn der Tatbestand tritt aufgrund der gesetzlich angeordneten Subsidiarität zurück, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auch nach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der abstrakten gesetzlichen Androhung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Subsidiaritätsklausel ist dabei nicht auf Zueignungsdelikte beschränkt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Unterschlagung zu der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Idealkonkurrenz stand und der Strafrahmen des § 99 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da das Kammergericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er zugleich zwei Straftatbestände verwirklichte, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht den Umstand im Blick zu behalten haben wird, dass durch die Tätigkeiten des Angeklagten nach dem 23. Juli 2011 keine weiteren Informationen an den syrischen Geheimdienst gelangt sind.
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol