Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 286/14 KI-generiert

§ 182 Abs. 3 StGB: "Exploiting" juvenile's lack of self-determination despite active resistance

Geschäftsnummer 3 StR 286/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's revision, upholding the lower court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and the necessary expenses of the victim. The dispute concerned a conviction for sexual abuse of a juvenile under § 182 Abs. 3 StGB, where the defendant argued that the statutory element of "exploiting" the victim’s lack of self-determination required the sexual acts to be consensual, implying that the victim's active resistance and requests to stop negated the offense. The court held that this restrictive interpretation is incorrect, establishing that "exploiting" a juvenile's lack of sexual self-determination also covers cases where the victim forms a will to resist but fails to implement it due to underdeveloped maturity or the perpetrator's dominant position, such that overcoming or ignoring this unasserted opposition constitutes the required external determination. The decisive legal basis is § 182 Abs. 3 StGB, interpreted to include the abuse of a power imbalance that prevents a juvenile from effectively asserting their will, regardless of whether the victim actively consented or resisted.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 182 Abs. 3 StGB; § 182 Abs. 3 StGB: "Exploiting" juvenile's lack of self-determination despite active resistance: Zwar wird in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - allerdings nur in nicht tragenden Erwägungen - vereinzelt vertreten, nur einverständlich vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 182 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 304/10).

Schlagwörter

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sexueller Missbrauch Missbräuchliche Ausnutzung Fälligkeit strafbare Handlung Entziehen von einem Unmündigen Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Fehlendes Einverständnis des Opfers mit den sexuellen Handlungen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB begegnet keinen Bedenken; insbesondere steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin sich gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuhören.

Zwar wird in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - allerdings nur in nicht tragenden Erwägungen - vereinzelt vertreten, nur einverständlich vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 182 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 304/10).

Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen:

Eine solche einschränkende Auslegung ist nicht durch den Wortlaut der Vorschrift veranlasst, denn ein "Ausnutzen" ist nicht nur dann gegeben, wenn der Jugendliche infolge seiner fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit keinen der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen entwickeln kann, sondern auch dann, wenn das jugendliche Opfer seinen noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden "Machtgefälles" nicht durchsetzen kann (S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).

Auch das "Überspielen" bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers stellt eine in den Schutzbereich der Norm fallende Fremdbestimmung dar. Auch der Jugendliche, bei dem die nicht abgeschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er einen entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen kann, erweist sich nicht als "eigenverantwortlich" (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 222/13, NStZ-RR 2014, 10, 11).

Becker Schäfer Mayer

Gericke Spaniol