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2 StR 31/14 KI-generiert

Excessive procedural delay from annulment of first verdict due to denial of final statement: mandatory mitigation under § 46 StGB and assessment of ECHR Art. 6(1) compensation

Geschäftsnummer 2 StR 31/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the penalty portion of the Landgericht Wiesbaden's judgment while upholding the conviction, and remanded the case for a new sentencing determination. The dispute concerned a conviction for attempted manslaughter, dangerous bodily harm, and intentional carrying of a semi-automatic short gun, where the defendant argued that the trial court failed to consider excessive procedural delay as a mitigating factor. The decisive legal basis was the principle that a "conspicuous procedural error"—specifically, the first-instance court's violation of the defendant's right to the last word, which resulted in the annulment of the initial verdict under § 338 No. 7 Code of Criminal Procedure (StPO) and the subsequent rendering of a second verdict in an already pending proceeding—constitutes a state-attributable delay violating the principle of expeditious proceedings. Consequently, the BGH held that this delay must be considered at least as a mitigating circumstance under § 46 StGB, and directed the lower court to also assess whether a post-conviction compensation measure was warranted under Article 6(1) of the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 7 StPO; Excessive procedural delay from annulment of first verdict due to denial of final statement: mandatory mitigation under § 46 StGB and assessment of ECHR Art. 6(1) compensation: Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Verletzung von Verfahrensrechten fehlerhafte Strafzumessung Nichtigkeitsverfahren Beschleunigungsgebot Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Strafmilderung auf Grund der Verfahrensverzögerung durch einen eklatanten Verfahrensfehler

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. August 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhandlung durch zwei nacheinander verkündete Urteile in derselben Sache verurteilt. Nach Aufhebung beider Urteile durch Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 - 2 StR 285/12 - (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilsverkündung 1 und StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 1) hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Bestimmung zur Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Landgericht die Dauer des Verfahrens nicht als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen hat.

Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil im Fall eines eklatanten Verfahrensfehlers eine Verfahrensverzögerung anzunehmen ist, die gegen das Beschleunigungsgebot verstößt (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rn. 125). Ein solcher Verfahrensfehler lag deshalb vor, weil das Landgericht in der ersten Hauptverhandlung nach Verkündung eines Urteils erkannt hatte, dass es dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt hatte; sie hatte dann gegen den Widerspruch der Verteidigung die Hauptverhandlung neu eröffnet, um die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, und anschließend ein zweites Urteil verkündet. Das erste Urteil wurde vom Senat aufgrund des absoluten Revisionsgrunds gemäß § 338 Nr. 7 StPO aufgehoben, das zweite Urteil deshalb, weil es an einem noch beim Landgericht anhängigen Verfahren gefehlt hatte. Die hierdurch eingetretene Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens ist dem Staat als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen. Sie hätte zumindest als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden müssen. Der neue Tatrichter wird aber auch zu erwägen haben, ob wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 128 ff.) angezeigt ist.

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng