Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 86/13 KI-generiert

Admissibility of debtor's combined insolvency opening and residual debt discharge application following prior rejection for lack of assets

Geschäftsnummer IX ZB 86/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the lower court's dismissal and remanded the case to the Landgericht Aurich for renewed decision, with the debtor prevailing on the initial admissibility challenge. The dispute concerned the admissibility of a debtor's application for the opening of regular insolvency proceedings combined with a request for discharge of residual debts and deferral of costs, which the lower courts had rejected on the basis that a prior creditor-initiated application had been denied for lack of assets. The decisive legal basis established that such a combined debtor application remains admissible despite a prior rejection for lack of assets, as the debtor was not obligated to file a cost-deferral request under § 4a(1) InsO, and the lower appellate panel committed a procedural error by having a single judge rule on an issue of fundamental importance without transferring it to the full panel as required by § 568(2) no. 2 ZPO and Article 101(1) sentence 2 GG.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 34 Abs. 1 InsO, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO; Admissibility of debtor's combined insolvency opening and residual debt discharge application following prior rejection for lack of assets: Diese Entscheidung ist auch nicht durch die spätere Rechtsprechung des Senats zur Annahme von Sperrfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 9 ff) überholt. Die Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8) und vom 11. Februar 2010 (IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6 f) betreffen andere Sachverhalte.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Restschuld nachträglicher Rechtsvorschlag Eröffnung des Verfahrens Vermögen Vereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Insolvenzeröffnungverfahren: Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Eröffnungsantrags des Schuldners

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Schuldner beantragte im Februar 2013, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte er, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen und die Verfahrenskosten zu stunden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter -zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet er selbst und bejaht mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 5; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 91/12, NZI 2014, 414 Rn. 5). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Insolvenzantrag des Schuldners und sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sind nicht aus den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegensteht, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht in dem früheren Verfahren den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträgen hätte der Schuldner nämlich eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter Umständen mit dem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO verhindern können. Das Gesetz sieht aber einen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181 Rn. 14).

Diese Entscheidung ist auch nicht durch die spätere Rechtsprechung des Senats zur Annahme von Sperrfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 9 ff) überholt. Die Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8) und vom 11. Februar 2010 (IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6 f) betreffen andere Sachverhalte.

Kayser Lohmann Pape

Grupp Möhring