Validity of pre-contractual municipal supervisory approval for surety bond under Thuringian interim municipal code
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice issued a decision declaring its intent to dismiss the defendant’s revision as inadmissible and ill-founded, thereby upholding the lower court’s judgment in favor of the plaintiff; the dispute concerned whether a municipal supervisory authority under the interim municipal code for Thuringia could validly grant a pre-contractual approval for a surety bond offered by a municipality. The court determined that the revision lacked a ground for admission because no question of fundamental legal significance remained, as the issue of prior approval for such guarantees had already been resolved by Federal Court of Justice precedent, and the revision had no prospect of success since the surety was legally effective. The decisive legal basis included § 552a ZPO regarding the admissibility of revisions and § 45 para. 2 of the interim municipal code for the Land of Thuringia, with the court noting that the absence of a specific statutory provision in the applicable code regulating the temporal sequence of approvals distinguished the case from later jurisprudence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 552a ZPO; Validity of pre-contractual municipal supervisory approval for surety bond under Thuringian interim municipal code: The court determined that the revision lacked a ground for admission because no question of fundamental legal significance remained, as the issue of prior approval for such guarantees had already been resolved by Federal Court of Justice precedent, and the revision had no prospect of success since the surety was legally effective. The decisive legal basis included § 552a ZPO regarding the admissibility of revisions and § 45 para. 2 of the interim municipal code for the Land of Thuringia, with the court noting that the absence of a specific statutory provision in the applicable code regulating the temporal sequence of approvals distinguished the case from later jurisprudence.
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KI-generiertProcedural rule cited in the operative order to dismiss the revision on grounds of lack of prospects for success without a full hearing.
Volltext
Kommunalrecht in Thüringen: Voraberteilung einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung
[TENOR]
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Januar 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69.667,42 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundesgerichtshof den Meinungsstreit noch nicht behandelt habe, ob eine kommunalaufsichtliche Genehmigung nur nachträglich erteilt werden könne oder auch im Voraus. Diese Rechtsfrage ist in diesem Umfang nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist allein, ob die Rechtsaufsichtsbehörde eine Bürgschaft durch die Gemeinde nach § 45 Abs. 2 der vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juli 1992 (GVBl. 1992, 383) vor deren Übernahme genehmigen kann. Diese, im dortigen Verfahren in der Berufungsinstanz problematisierte Frage, hat der Bundesgerichtshof aber bereits mit Urteil vom 19. März 1998 bejaht (IX ZR 120/97, ZIP 1998, 822, juris Rn. 4 und 28 ff.).
2. Die in Teilen des neueren kommunalverfassungsrechtlichen Schrifttums vertretene Auffassung, dass im Verfahrensablauf stets der Abschluss des Vertrags der Genehmigung vorauszugehen habe und eine gleichwohl vorweg erteilte Genehmigung keine Wirkung für das noch abzuschließende Rechtsgeschäft entfalte (vgl. etwa zu § 123 ThürKO Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalordnung, § 123 Anm. 4; Rückert/Oehler/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 123 Anm. 5; zu Art. 117 BayGemO Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 117 Rn. 6) gibt keinen Anlass, die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Denn diese Auffassung wurde im Wesentlichen unter der Geltung des § 123 Abs. 2 ThürKO und vergleichbaren Vorschriften in anderen Kommunalordnungen entwickelt, die die Rechtswirksamkeit genehmigungsbedürftiger Geschäfte der Gemeinden ausdrücklich regeln. Eine dem § 123 Abs. 2 ThürKO entsprechende Vorschrift kannte die vorläufige Kommunalordnung für das Land Thüringen indes nicht.
II. Da sich die Beklagte danach wirksam verbürgt hat, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.