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5 StR 200/14 KI-generiert

Bribery trial voided for continuing proceedings in absence of accused and counsel despite defense misconduct

Geschäftsnummer 5 StR 200/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court's conviction for bribery and remanded the case for new trial, ruling in favor of the defendant's appeal. The dispute centered on whether the proceedings were void due to the continuous absence of the defendant and his counsel during critical parts of the main hearing, specifically while the opposing party's counsel delivered their closing arguments. The court held that the absolute grounds for revision under § 338 No. 5 StPO were met because the presiding judge erred in continuing the trial in the absence of the defense and the accused, determining that inappropriate prior conduct by the defense did not justify conducting proceedings without them.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Bribery trial voided for continuing proceedings in absence of accused and counsel despite defense misconduct: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - jedenfalls mit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.

Schlagwörter

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Prozessleitung Gegenanwalt Bestechung Verletzung von Parteirechten Abwesenheitsverfahren Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Absoluter Revisionsgrund: Weiterverhandeln in Abwesenheit der Strafverteidiger nach unangemessenem Vorverhalten

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2013, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - jedenfalls mit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.

Die Revision trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor, dass die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Beide Verteidiger hatten während des Plädoyers des Staatsanwalts für "wenige Minuten" den Sitzungssaal verlassen. Darüber hinaus waren die Verteidiger und der Angeklagte nach der später stattfindenden Mittagspause nicht pünktlich in den Sitzungssaal zurückgekehrt; dennoch ließ der Vorsitzende die Verteidigerin der wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit Mitangeklagten plädieren. Über eine Dauer von 15 Minuten waren der Angeklagte und seine Verteidiger während dieses Plädoyers nicht anwesend. Eine Heilung der geltend gemachten Verfahrensfehler durch Wiederholung der in der Abwesenheit durchgeführten Verfahrensabschnitte hat nicht stattgefunden. Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger berechtigte den Vorsitzenden nicht, in deren Abwesenheit weiter zu verhandeln.

Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, ob auch weitere Verfahrensrügen gemäß der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht erfolgreich gewesen wären, was freilich naheliegt.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König