Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 215/14 KI-generiert

Inadmissibility of criminal revision for lack of lawyer’s substantive responsibility in psychopathic offender’s security proceedings

Geschäftsnummer 4 StR 215/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure dismissed the revision filed by a defendant against a lower court order mandating his placement in a psychiatric institution under Section 63 StGB and driving prohibitions under Sections 69, 69a StGB, ruling that the defendant's appeal was inadmissible and leaving the original order in force. The dispute centered on the procedural validity of the appeal, specifically whether a revision petition drafted by the accused himself but signed by his defense counsel met the statutory requirements for a valid legal remedy in a security procedure (Sicherungsverfahren). The court held that the appeal failed to satisfy the formal requirements of Sections 345 Abs. 2 and 349 Abs. 1 StPO because the defense counsel did not assume full responsibility for the content; instead, the submission merely recited the accused's own arguments in indirect speech and explicitly distanced the lawyer from the positions, thereby violating the doctrine that a lawyer-signed appeal must reflect the lawyer's own substantive assessment and drafting control.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 2 StPO, § 63 StGB; Inadmissibility of criminal revision for lack of lawyer’s substantive responsibility in psychopathic offender’s security proceedings: The dispute centered on the procedural validity of the appeal, specifically whether a revision petition drafted by the accused himself but signed by his defense counsel met the statutory requirements for a valid legal remedy in a security procedure (Sicherungsverfahren). The court held that the appeal failed to satisfy the formal requirements of Sections 345 Abs. 2 and 349 Abs. 1 StPO because the defense counsel did not assume full responsibility for the content; instead, the submission merely recited the accused's own arguments in indirect speech and explicitly distanced the lawyer from the positions, thereby violating the doctrine that a lawyer-signed appeal must reflect the lawyer's own substantive assessment and drafting control.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren prozessleitende Verfügungen strafrechtliche sichernde Massnahme Zurechnungsfähigkeit gesetzliches Verbot amtliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 151/02
Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 1 StPO

Cited as the primary basis for declaring the revision inadmissible and dismissing the appeal.

§ 345 Abs. 2 StPO

Cited as the specific procedural requirement regarding the form and responsibility of the defense lawyer's submission that was not met.

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Volltext

Revision im Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen: Inhaltliche Distanzierung des Verteidigers von der vom Beschuldigten verfassten Revisionsschrift

[TENOR]

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.

1. Die vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung lautet auszugsweise:

"... wird unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Unterzeichners vom 20.01.2014 für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe beanstandet der Beschuldigte die durch das erkennende Gericht I. Instanz getroffenen Feststellungen insoweit, als dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am Ende der Verfolgungsfahrt den Schlagstock in seiner hinteren Hosentasche mit sich geführt habe und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt, entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen, den Schlagstock offen im Fahrzeug mit sich geführt habe. Weiterhin begegnen die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. E. , erheblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten und dabei insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigen, der Beschuldigte leide an einer Psychose. Nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung unzutreffende Arztberichte und fehlerhafte Wertungen des Sachverständigen zugrunde. Obwohl seitens des Unterzeichners ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt und informiert, verblieb der Beschuldigte bei der Auffassung, diese Ausführungen im Rahmen der Revision zu machen."

2. Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muss eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Ferner darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309).

Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der Revisionsbegründung. Die sich an den Satz "... wird ... für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt" anschließenden Formulierungen "beanstandet der Beschuldigte" und "begegnen die Feststellungen ... erheblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten" sowie "nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung ..." belegen, dass der Verteidiger lediglich die vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vorträgt und zusammenfasst, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen. Diese Wortwahl in Verbindung mit der Wiedergabe der vom Beschuldigten stammenden Ausführungen in indirekter Rede deutet auf eine Distanzierung des Verteidigers hin, zumal dieser dem Revisionsbegründungsschriftsatz keine eigenen Begründungselemente hinzugefügt hat. Ergänzend kommt die Distanzierung des Verteidigers in seiner abschließenden Bemerkung zum Ausdruck, er habe seinen Mandanten ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt, der Beschuldigte habe aber darauf beharrt, die vorstehenden Ausführungen zu machen.

Auch der vorangestellten allgemeinen Sachrüge kann in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden. Da der Angeklagte lediglich durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der Verteidiger sich jedoch in seinen nachfolgenden Ausführungen von der Ansicht des Beschuldigten, die Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne von § 63 StGB lägen nicht vor, distanziert, verbleibt kein Raum mehr für eine darüber hinausgehende Sachrüge. Der Satz "... wird unter Bezugnahme ... für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt" kann deshalb nur als zusammenfassender Einleitungssatz der vom Angeklagten stammenden Begründung, nicht aber als eigenständige, von der Revisionsbegründung des Angeklagten unabhängige Rechtsmittelbegründung des Verteidigers verstanden werden. Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hat; die Revisionsbegründungsschrift ist deshalb trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin