Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 270/14 KI-generiert

Calculation of BZRG expungement period under civil law time rules and impact on evidence admissibility

Geschäftsnummer 5 StR 270/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision but ordered that the time served in extradition detention be credited against the total prison sentence at a 1:1 ratio, leaving the lower court's conviction and five-year-six-month sentence in force for aggravated robbery and attempted aggravated extortion. The appeal challenged the application of the Federal Central Register Act (BZRG) and the admissibility of prior criminal records; specifically, the defendant argued that a 2009 criminal order had reached maturity for expungement on the day of the 2014 verdict, rendering it inadmissible. The court applied general civil law time calculation rules to determine the five-year retention period expired on February 12, 2014, creating a statutory exclusion under § 51 BZRG, but held this error did not affect the outcome because the prior conviction was used only as corroboration for credible witness testimony and was not weighed as a mitigating factor in sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB; Calculation of BZRG expungement period under civil law time rules and impact on evidence admissibility: The appeal challenged the application of the Federal Central Register Act (BZRG) and the admissibility of prior criminal records; specifically, the defendant argued that a 2009 criminal order had reached maturity for expungement on the day of the 2014 verdict, rendering it inadmissible. The court applied general civil law time calculation rules to determine the five-year retention period expired on February 12, 2014, creating a statutory exclusion under § 51 BZRG, but held this error did not affect the outcome because the prior conviction was used only as corroboration for credible witness testimony and was not weighed as a mitigating factor in sentencing.

Schlagwörter

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Strafregister Revision des Strafurteils Weiterauslieferung Haftstrafe Zeugenaussage Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 59, 396
Juli 1972 - GmS-OGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397; BGH, Beschluss vom 24.
BGHSt 35, 107
November 1987 - 5 AR Vollz 6/87, BGHSt 35, 107, 110 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main ground for the dismissal of the appeal as unfounded, with the specific instruction to adjust the credit of detention.

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Volltext

Bundeszentralregister: Berechnung der Tilgungsfrist

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen sowie formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten war lediglich der Anrechnungsmaßstab für die durch den Angeklagten erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allerdings Folgendes:

1. In Einklang mit der Auffassung der Revision war in Bezug auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 13. Februar 2009 am Tag der Urteilsverkündung (13. Februar 2014) Tilgungsreife eingetreten. Sonderregelungen für die Berechnung des Fristenlaufs enthält das Bundeszentralregister-gesetz nicht. Die §§ 42, 43 StPO beanspruchen lediglich Geltung für strafprozessuale Fristen (vgl. KK/Maul, StPO, 7. Aufl., § 43 Rn. 6), denen die zentralregisterrechtlichen Tilgungsfristen indessen nicht zugeordnet werden können. Demgemäß sind die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen, an denen grundsätzlich auch das öffentliche Recht zu messen ist (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 6/87, BGHSt 35, 107, 110 f.). Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt anknüpft (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), sondern an den "Tag" des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls, war der 13. Februar 2009 nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen. Demnach hat die Fünfjahresfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG mit Ablauf des 12. Februar 2014 geendet.

2. Das daraus resultierende Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich nicht. Die Strafkammer hat den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt lediglich als eines von mehreren Anzeichen herangezogen, die die Richtigkeit der Aussage des Geschädigten unterstützten (UA S. 11). Die - von Realdetails geprägte und konstante - Aussage des Geschädigten (UA S. 10) wurde jenseits dessen in zentralen Teilen bestätigt durch die Bekundungen der Sicherheitskraft, die die Flucht zweier Täter beobachtete und Schüsse wahrnahm, sowie die Aussage des zum Tatort gerufenen Polizeibeamten namentlich zum Zustand des Zimmers des Opfers. Dem Opfer wurde auch über dessen Betreuer, der dies und die Gesamtumstände bestätigte, Ende des Jahres 2009 eine Geldzahlung für eine später tatsächlich erfolgte "Rücknahme" der Strafanzeige gegen den Angeklagten angeboten und ausgezahlt. Hinsichtlich des geraubten Mobiltelefons wurden für den Zeitraum nach der Tat Verbindungsdaten zu dem Angeklagten nahestehenden Personen festgestellt.

Im Blick auf diese Beweislage kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer die Aussage des Opfers als unglaubhaft gewertet hätte und der Schuldspruch abweichend ausgefallen wäre, wenn der genannte Strafbefehl nicht herangezogen worden wäre. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Denn die Strafkammer hat die "nicht nennenswerte" Vorverurteilung ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten gewichtet (vgl. UA S. 22, 23); es ist ausgeschlossen, dass sie den Angeklagten milder beurteilt hätte, wenn sie ihn als gänzlich unbestraft behandelt hätte.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König