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1 StR 266/14 KI-generiert

Offender-victim mediation: Requirements for communicative process and victim acceptance under § 46a No. 1 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 266/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (1st Senate) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the regional court's judgment that denied a mitigating sentence reduction under § 46a No. 1 StGB. The dispute centered on whether the defendant's offer of a €10,000 compensation payment to the victim, initially made through a deceased intermediary and reiterated during the main hearing, constituted a valid "offender-victim mediation." The court held that no communicative process existed because the victim did not voluntarily engage in dialogue or accept the payment as a peace-stabilizing measure, merely reserving the right to accept it later. The decisive legal requirement for § 46a No. 1 StGB is an active, voluntary communicative process between offender and victim resulting in the acceptance of the offered performance as a peaceful resolution; mere unilateral offers without victim engagement do not satisfy this statutory condition, even if made during trial proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46a Nr. 1 StGB; Offender-victim mediation: Requirements for communicative process and victim acceptance under § 46a No. 1 StGB: 1 StGB. The dispute centered on whether the defendant's offer of a €10,000 compensation payment to the victim, initially made through a deceased intermediary and reiterated during the main hearing, constituted a valid "offender-victim mediation." The court held that no communicative process existed because the victim did not voluntarily engage in dialogue or accept the payment as a peace-stabilizing measure, merely reserving the right to accept it later. The decisive legal requirement for § 46a No. 1 StGB is an active, voluntary communicative process between offender and victim resulting in the acceptance of the offered performance as a peaceful resolution; mere unilateral offers without victim engagement do not satisfy this statutory condition, even if made during trial proceedings.

Schlagwörter

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Opferrechte E-Justice Strafurteil opferorientierte Justiz Voraussetzungen Friedensrichteramt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 405/02
Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139 und 141; vom 7.
BGHSt 48, 134
Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139 und 141; vom 7.
1 StR 287/05
Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; vom 23.
4 StR 109/13
Sentencing mitigation for compensation efforts denied due to denial of victim status
1 StR 359/08
Oktober 2008 - 1 StR 359/08, NStZ-RR 2009, 17, 18).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive to reject the appeal as unfounded because the review did not reveal any legal error to the detriment of the accused.

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Volltext

Strafzumessung: Anforderungen an einen strafmildernden Täter-Opfer-Ausgleich

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Ergebnis die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB ohne Rechtsfehler verneint.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte über seinen später verstorbenen Bruder vor Oktober 2013 dem Vater des Geschädigten C. eine Ausgleichszahlung von 10.000 Euro angeboten. Nach dem Tod des Bruders kam es zu keinen weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten mehr. Erst in der Hauptverhandlung erneuerte der Angeklagte das frühere Angebot. Der Geschädigte nahm dieses jedoch nicht an, behielt sich aber eine spätere Annahme vor.

Bei dieser Sachlage fehlt es an dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für § 46a Nr. 1 StGB verlangten kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss" (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139 und 141; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13 mwN, NStZ-RR 2013, 240 [LS]). Voraussetzung eines solchen kommunikativen Prozesses ist, dass sich das geschädigte Opfer auf freiwilliger Basis zu einem Ausgleich mit dem Täter bereit findet und sich darauf einlässt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276). Die vom Täter angebotenen Leistungen müssen vom Tatopfer als friedensstiftender Ausgleich akzeptiert werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240 [LS]).

An einem derartigen kommunikativen Prozess fehlt es hier. Zwar steht einem vom Opfer als friedensstiftend akzeptierten Ausgleich weder entgegen, dass der Angeklagte seine Ausgleichszahlung ursprünglich lediglich über Vermittler auf beiden Seiten unterbreitet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276) noch, dass das Angebot erst in der Hauptverhandlung (erneut) erfolgte (dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08, NStZ-RR 2009, 17, 18). Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Geschädigte C. aber gerade nicht auf einen kommunikativen Prozess mit dem Angeklagten eingelassen und die angebotene Ausgleichszahlung auch nicht als friedensstiftende Leistung akzeptiert. Bereits auf das erste vermittelte Angebot hat der Geschädigte nicht reagiert. Unabhängig von dem Tod des zuvor als Überbringer des Ausgleichsangebots auftretenden Bruders des Angeklagten ist keinerlei Eingehen des Geschädigten C. auf den Vorschlag - auch nicht über seinen Vater als Empfänger des Angebots festgestellt. In der Hauptverhandlung hat C. die Zahlung ebenfalls nicht als friedensstiftend akzeptiert. Der Vorbehalt dies zukünftig möglicherweise noch tun zu wollen, ändert daran nichts.

Rothfuß Graf Jäger

Radtke Mosbacher