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2 StR 520/13 KI-generiert

Manslaughter: Mandatory sequence for examining alternative grounds of the minor case under § 213 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 520/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the sentencing portion of the lower court's judgment and remanding the case for renewed proceedings, while rejecting the challenge to the guilty verdict. The dispute concerned a conviction for manslaughter, where the defendant challenged the lower court's failure to properly assess the statutory sentencing framework. The decisive legal issue was the mandatory hierarchical order for examining alternative reduced-offense grounds under § 213 StGB; the BGH held that the trial court committed a material legal error by relying on the second variant of § 213 without first verifying whether the conditions of the first variant, which establishes a lower sentencing framework, were met, a failure that precluded the court from considering further mitigation under §§ 21 and 49 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 213 StGB; Manslaughter: Mandatory sequence for examining alternative grounds of the minor case under § 213 StGB: Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Schlagwörter

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Totschlag fehlerhafte Strafzumessung geringfügige Übertretung gesetzliche Voraussetzungen Revision eines Entscheids E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Minder schwerer Fall des Totschlags: Prüfungsreihenfolge der Tatbestandsalternativen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

I. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

III. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon die Begründung der Strafrahmenwahl weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die vom Generalbundesanwalt mit guten Gründen beanstandete Berücksichtigung in der konkreten Strafzumessung, der Angeklagte habe dem Geschädigten mehrere wuchtige Stiche versetzt und damit mit erheblicher Brutalität gehandelt, rechtlichen Bedenken begegnet.

1. Das Landgericht ist zwar von einem minderschweren Fall nach § 213 StGB ausgegangen, hat dies aber auf eine Gesamtwürdigung nach § 213 Var. 2 StGB gestützt, ohne zu prüfen, ob nicht bereits nach § 213 Var. 1 StGB ein minderschwerer Fall gegeben ist. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Voraussetzungen des § 213 Var. 1 StGB nach den getroffenen Feststellungen nahe liegen. "Durch den stundenlangen Streit, seine wiederholten, durch R. vereitelten Versuche, den Streit mit diesem zu beenden, zermürbt und durch diese Abwertung an den Rand des für ihn Erträglichen gebracht, wusste der Angeklagte nicht mehr, wie er die für ihn unerträgliche Situation beenden sollte. Er verlor die Beherrschung, etwas rastete in seinem Kopf aus und ihm wurde "irgendwie schwindlig im Kopf", und wurde von einer großen Wut ergriffen, griff nach ... einem Messer ... und stach wuchtig auf den Oberkörper des R. ein ..." (UA S. 15). Hätte die Strafkammer die erforderliche Prüfung des § 213 Var. 1 StGB vor- und dessen Voraussetzungen angenommen, hätte sie zwingend von dem darin vorgesehenen Strafrahmen ausgehen und weiter erörtern müssen, ob dieser Strafrahmen nicht weiter gemäß §§ 21, 49 StGB - dessen Voraussetzungen die Strafkammer angenommen hatte - zu mindern gewesen wäre. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einem geringeren Strafrahmen und damit gegebenenfalls auch zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen können bestehen bleiben, sie sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott