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3 StR 398/13 KI-generiert

Insufficiency of specificity in forfeiture order for trading utensils in drug offenses

Geschäftsnummer 3 StR 398/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the appellate court’s forfeiture order by specifically confiscating 484 grams of cocaine, while lifting and remanding the remaining forfeiture provisions for new determination by a different panel of the Landgericht Mönchengladbach; the defendants’ revisions challenging the guilt findings and sentencing for drug trafficking, importation, and aiding and abetting were dismissed as unfounded. The dispute centered on whether the trial court’s generic order to confiscate "seized narcotics and trading utensils" met the legal requirement for specific identification of objects, with the prosecution arguing the description was insufficient for enforcement. Under German criminal procedure, specifically regarding the strictness requirements for evidence introduction and the definiteness doctrine for confiscation orders under § 33 StGB and § 33 Abs. 2 BtMG, the court held that while the narcotics could be identified via the judgment's facts, the "trading utensils" (including mobile phones and packaging materials) lacked the necessary individualization and clarity to determine if they were instrumental in the crime, necessitating a partial remand.

Legislator-Regeste

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§ 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 StPO; Insufficiency of specificity in forfeiture order for trading utensils in drug offenses: The dispute centered on whether the trial court’s generic order to confiscate "seized narcotics and trading utensils" met the legal requirement for specific identification of objects, with the prosecution arguing the description was insufficient for enforcement. Under German criminal procedure, specifically regarding the strictness requirements for evidence introduction and the definiteness doctrine for confiscation orders under § 33 StGB and § 33 Abs. 2 BtMG, the court held that while the narcotics could be identified via the judgment's facts, the "trading utensils" (including mobile phones and packaging materials) lacked the necessary individualization and clarity to determine if they were instrumental in the crime, necessitating a partial remand.

Schlagwörter

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Verwirkung Strafzumessung wegen Drogenhandels Zulassung der Zwangsvollstreckung Strafverfolgung Revision des Strafurteils Gehilfenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 311/90
Januar 1991 - 2 StR 311/90, StV 1991, 148, 149), ist nicht zulässig erhoben.
3 StR 406/12
Oktober 2012 - 3 StR 406/12 und vom 23.
3 StR 393/10
November 2011 [richtig: 2010] - 3 StR 393/10).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 StPO

Applied to extend the partial lifting of the judgment to the non-revising co-accused.

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Volltext

Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteldelikt: Bestimmtheitserfordernis bei der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Mai 2013 im Ausspruch über die Einziehung - auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten K. -

a) dahin neugefasst, dass die sichergestellten 484 Gramm Kokain eingezogen werden;

b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten Kr. wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten H. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die "sichergestellten Betäubungsmittel und Handelsutensilien" eingezogen. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Insoweit war die Neufassung des angegriffenen Urteils und dessen teilweise Aufhebung auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erweisen sich die Revisionen beider Angeklagter aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:

Die Rüge des Angeklagten Kr. , dass mehrere im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation erhobene SMS-Mitteilungen nicht im Streng-, sondern lediglich im Freibeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, im Urteil aber gleichwohl Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 2 StR 311/90, StV 1991, 148, 149), ist nicht zulässig erhoben.

Der Revisionsführer trägt insoweit vor, dass aufgrund einer - nach Widerspruch durch die Verteidiger gerichtlich bestätigten - Verfügung des Vorsitzenden mehrere, im einzelnen bezeichnete SMS-Mitteilungen verlesen worden sind "zunächst, um die Berechtigung der ab Ende 2012 erlassenen TÜ-Beschlüsse durch das Amtsgericht Mönchengladbach prüfen zu können". Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Revision versäumt es mitzuteilen, dass die genannten Urkunden nicht an anderer Stelle im Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass die SMS vom 20. November 2011, 15.00 Uhr, im Hauptverhandlungstermin vom 27. November 2012 verlesen worden ist.

2. Dagegen ist die im Urteil ausgesprochene Einziehungsanordnung fehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften hierzu ausgeführt:

"Allerdings kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat die einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat NStZ-RR 2009, 384 sowie Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 406/12 und vom 23. November 2011 [richtig: 2010] - 3 StR 393/10). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (Senat a.a.O.). Soweit die Einziehung der 'sichergestellten Betäubungsmittel' angeordnet worden ist, die das Landgericht allerdings auf § 33 Abs. 2 BtMG hätte stützen müssen, enthalten die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachgeholt werden kann (UA S. 8 und 41). In Bezug auf die 'sichergestellten Handelsutensilien' hält die Einziehungsanordnung indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand (UA S. 47). Hinsichtlich der Mobiltelefone enthält das Urteil keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung; damit bleibt zugleich offen, ob es sich bei ihnen um die bei der Tat benutzten handelt und mithin die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Ebenso enthält das Urteil keine Angaben zur Art und zur Menge des Verpackungsmaterials. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob auch die - jedoch der Menge nach nicht konkretisierten - sichergestellten Streckmittel (UA S. 42) der Einziehung unterfallen (UA S. 47). In Bezug auf die 'sichergestellten Handelsutensilien' besteht daher allein hinsichtlich der Feinwaage Klarheit über den Umfang der Einziehung. Gleichwohl erscheint es angezeigt, die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der 'sichergestellten Handelsutensilien' insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Entscheidung hierüber zu ermöglichen.

Gemäß § 357 StPO ist eine Erstreckung der Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Einziehungsanordnung gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten K. geboten."

Dem schließt sich der Senat an.

Becker Hubert Mayer

Gericke Spaniol