Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 24/14 KI-generiert

Substantiation requirements for challenging the failure to disclose pre-trial plea-bargaining discussions under § 243(4) StPO

Geschäftsnummer 3 StR 24/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the judgment of the Landgericht Koblenz and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and necessary expenses of the ancillary claimant. The dispute centered on whether the presiding judge violated the duty to disclose discussions regarding plea bargaining possibilities under § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO after a temporary recess was taken for a "legal conversation" between the defense, prosecution, ancillary claimant, and the court, during which the case law and factual situation were discussed without resulting in an agreement. The court held that the appellate complaint was inadquately substantiated because the appellant failed to specify the concrete content of the discussions, thereby not demonstrating that the parties explicitly or implicitly linked the defendant's procedural conduct to the procedural outcome, which is required to trigger the duty to disclose; consequently, the presiding judge's brief statement that no agreement was reached did not constitute a violation of the statutory disclosure obligation.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Substantiation requirements for challenging the failure to disclose pre-trial plea-bargaining discussions under § 243(4) StPO: The dispute centered on whether the presiding judge violated the duty to disclose discussions regarding plea bargaining possibilities under § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO after a temporary recess was taken for a "legal conversation" between the defense, prosecution, ancillary claimant, and the court, during which the case law and factual situation were discussed without resulting in an agreement. The court held that the appellate complaint was inadquately substantiated because the appellant failed to specify the concrete content of the discussions, thereby not demonstrating that the parties explicitly or implicitly linked the defendant's procedural conduct to the procedural outcome, which is required to trigger the duty to disclose; consequently, the presiding judge's brief statement that no agreement was reached did not constitute a violation of the statutory disclosure obligation.

Schlagwörter

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gesetzliche Auskunftspflicht Prozessleitung Strafanzeige Verkehr mit dem Verteidiger E-Justice Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Serves as the main ground for the verdict, explicitly cited to justify the dismissal of the appeal as unfounded because the review did not reveal any legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung der Rüge des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht über Erörterungen zu Verständigungsmöglichkeiten

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nur unzureichend erfüllt, weil er weder mitgeteilt habe, welche Standpunkte in dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch von den einzelnen Beteiligten vertreten worden sind, noch von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden und ob diese bei den einzelnen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist, ist nicht zulässig erhoben.

Der Revisionsführer trägt insoweit folgende Verfahrenstatsachen vor: Nachdem der Vorsitzende eingangs der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitgeteilt gehabt habe, dass Verständigungsgespräche im Vorfeld nicht stattgefunden hatten, und nach der Belehrung des Angeklagten nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO habe der Verteidiger ein "Rechtsgespräch" angeregt. Die Hauptverhandlung sei deshalb für 35 Minuten unterbrochen worden. Nach deren Fortsetzung habe der Vorsitzende bekannt gegeben, dass es zwischen dem Verteidiger, den Vertretern der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage sowie dem Gericht zu einem Gespräch gekommen sei, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei. Zu einer Verständigung sei es nicht gekommen.

Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065). Für die Beurteilung der Frage, ob der Mitteilungspflicht genügt wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefundenen Erörterungen hatten. An Angaben hierzu fehlt es. Soweit die Revision anführt, im Rahmen der Erörterung sei die Frage nach dem Aussageverhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Straferwartung thematisiert worden, umschreibt sie nur abstrakt die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht. Eine Wiedergabe des konkreten Gegenstandes der Erörterungen vermag dies nicht zu ersetzen. Hatte das Gespräch den Inhalt, wie ihn der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstlichen Erklärung vom 9. Dezember 2013 dargestellt hat, so hat er durch die knappe Mitteilung in der Hauptverhandlung nicht gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßen.

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol