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2 StR 581/13 KI-generiert

Voluntary withdrawal from attempted extortion using an unloaded blank-firing pistol; application of in dubio pro reo to the weapon's loading status

Geschäftsnummer 2 StR 581/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Appeals quashed the appellate conviction for attempted aggravated robbery by extortion and the corresponding aggregate sentence, ordering a new trial before a different chamber of the Regional Court, while rejecting the remainder of the defendant's appeal. The dispute concerned whether the defendant's withdrawal from an attempted extortion, during which he threatened two victims with a blank-firing pistol, constituted a legally effective voluntary desistance; the lower court had denied withdrawal, reasoning that since it could not determine the weapon's loading status and assumed it was unloaded for the defendant's benefit, he could not have intensified the threat. The decisive legal basis was the application of the principle *in dubio pro reo* to the factual uncertainty regarding the weapon's state: the court held that the lower court was obligated to assume the pistol was loaded, meaning the defendant could have objectively succeeded by firing it; consequently, his cessation of the act could be evaluated as a voluntary withdrawal from an uncompleted attempt, a finding the lower court failed to properly consider.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Voluntary withdrawal from attempted extortion using an unloaded blank-firing pistol; application of in dubio pro reo to the weapon's loading status: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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versuchter Raub strafrechtlicher Rücktritt Waffengesetz schwerer Fall Erpressung Leistungseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rücktritt vom Versuch einer räuberischen Erpressung: Anwendung des Zweifelssatzes bei fehlenden Feststellungen zum Ladezustand einer Schreckschusspistole

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall der Urteilsgründe

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer einen möglichen strafbefreienden Rücktritt mit fehlerhafter Begründung verneint hat.

a) Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte vergeblich, die beiden Brüder Z. unter Vorhalt einer Schreckschusspistole zur Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen zu nötigen. Zum Ladezustand der Waffe konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen, weshalb sie - vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten - von einer ungeladenen Schreckschusspistole ausgegangen ist. Im Weiteren nimmt das Landgericht einen den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch vor allem deshalb an, weil dem Angeklagten - nachdem sich die Brüder Z. von der Bedrohung mit der Pistole weitgehend unbeeindruckt gezeigt hatten - eine Intensivierung der Drohung mit der ungeladenen Waffe nicht möglich gewesen sei.

b) Damit verkennt das Landgericht, dass es bei der Frage des Rücktritts in dubio pro reo nicht von einer ungeladenen, sondern von einer geladenen Schreckschusswaffe hätte ausgehen müssen. Dann nämlich wäre dem Angeklagten unter Umständen die Herbeiführung des Erfolgseintritts - z.B. durch die intensivere Einschüchterung der Überfallenen mittels Schussabgabe - objektiv noch möglich gewesen. Hätte er die Ausführung der Tat unter Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe auch subjektiv noch für möglich gehalten, wäre sein Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91; 2008, 393; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 24 Rn. 10 ff.). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

3. Dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Appl Schmitt Eschelbach

Ott Zeng