Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 92/14 KI-generiert

Incompatibility of alternative conviction for robbery and robbery-coercion due to statutory subsumption

Geschäftsnummer 3 StR 92/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal but modified the conviction to remove the alternative charge of attempted aggravated robbery, resulting in a final judgment solely for attempted aggravated robbery-coercion in concurrent offense with the intentional unauthorized carrying of a firearm. The case involved a dispute over whether the defendant's actions—using an unloaded revolver to attempt to force a money courier to surrender a cash box at a bank entrance—constituted attempted aggravated robbery or attempted aggravated robbery-coercion, where the lower court had applied a cumulative alternative verdict due to uncertainty regarding the defendant's specific intent to take or coerce. The BGH held that the cumulative alternative charge for attempted aggravated robbery was legally erroneous because robbery-coercion constitutes the broader statute that encompasses the narrower offense of robbery under German criminal law, as the act of taking foreign property includes the coercion to tolerate such taking; therefore, a separate alternative conviction for the specialized offense of robbery is not permissible.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 249 StGB; Incompatibility of alternative conviction for robbery and robbery-coercion due to statutory subsumption: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub strafrechtliche Nötigung Bankenrecht Konkurrenz von Straftaten Fremdes Recht versuchter Mord

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 479/81
Januar 1982 - 3 StR 479/81, juris).
5 StR 80/60
Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390 f.).
BGHSt 14, 386
Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390 f.).
1 StR 631/53
Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281), hatte sich zum damaligen Zeitpunkt die heute in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 249 StGB im Verhältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt (Fischer, StGB, 61.
BGHSt 5, 280
Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281), hatte sich zum damaligen Zeitpunkt die heute in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 249 StGB im Verhältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt (Fischer, StGB, 61.
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Volltext

Wahlfeststellung zwischen versuchtem schweren Raub und versuchter räuberischer Erpressung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. November 2013 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt.

1. Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, einen Geldtransport zu überfallen. Getarnt als Bauarbeiter und bewaffnet mit einem ungeladenen Revolver wartete er, bis der Geldbote mit der Geldkassette den Seiteneingang einer Bank verließ. Er versuchte, diesen unter Vorhalt der Waffe in das Gebäude zurückzudrängen, um ihn dort dazu zu bringen, die Wegnahme des Geldkoffers hinzunehmen oder den Koffer zu übergeben. Der Geldbote drückte jedoch die Hand des Angeklagten, in der dieser den Revolver hielt, nach unten, schob ihn von der Tür weg, zog sich selbst in das Gebäude zurück und schloss die Tür.

2. Die Würdigung des Landgerichts, die Tat sei wahlweise als versuchter schwerer Raub oder versuchte schwere räuberische Erpressung zu werten, da nicht feststehe, ob der Angeklagte dem Geldboten den Koffer habe wegnehmen oder diesen sich habe übergeben lassen wollen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes hat zu entfallen, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den engeren Tatbestand des Raubes mitumfasst (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1982 - 3 StR 479/81, juris). Denn die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB ein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390 f.). Soweit in der Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten worden war, eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung sei zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281), hatte sich zum damaligen Zeitpunkt die heute in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 249 StGB im Verhältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 253 Rn. 10 mwN), noch nicht entwickelt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Schäfer Hubert Mayer

Gericke Spaniol