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VIII ZR 216/13 KI-generiert

Residential rent increase: Scope of comparability requirement for cited reference dwellings under § 558a(2) no. 4 BGB

Geschäftsnummer VIII ZR 216/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 8th Civil Senate intended to reject the tenant's revision by unanimous order under § 552a ZPO, thereby upholding the appellate court's judgment that the landlord prevailed. The dispute concerned the validity and material justification of a rent increase notice in residential tenancy, specifically whether the comparison apartments cited by the landlord were sufficiently comparable to the tenant’s unit, which included additional attic space not present in the comparison units. The court held that § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB requires a broad standard of comparability rather than identity in all essential characteristics, as the notice only needs to allow the tenant to verify the increase's plausibility; the specific attic features of the tenant's unit did not render the comparison apartments incomparable, and the appellate court’s determination of the living area based on post-contractual remeasurement was legally sound.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB; Residential rent increase: Scope of comparability requirement for cited reference dwellings under § 558a(2) no. 4 BGB: The dispute concerned the validity and material justification of a rent increase notice in residential tenancy, specifically whether the comparison apartments cited by the landlord were sufficiently comparable to the tenant’s unit, which included additional attic space not present in the comparison units. The court held that § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB requires a broad standard of comparability rather than identity in all essential characteristics, as the notice only needs to allow the tenant to verify the increase's plausibility; the specific attic features of the tenant's unit did not render the comparison apartments incomparable, and the appellate court’s determination of the living area based on post-contractual remeasurement was legally sound.

Schlagwörter

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Mietzinserhöhung des Vermieters Mitmieter Zivilurteil Lebensstandard Wohnungsrecht Gültigkeitserfordernis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 53, 352
VIII ZR 122/09
Formal validity of rent increase demand based on expert type report without property inspection
VIII ZR 331/06
Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural basis cited in the dispositive to reject the revision by unanimous order.

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Volltext

Wohnraummiete: Wirksamkeit eines unter Angabe von Vergleichswohnungen erklärten Mieterhöhungsverlangens; Anforderungen an die Vergleichbarkeit der genannten Wohnungen

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

[GRUENDE]

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor. Die an die "Vergleichbarkeit" der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) zu stellenden Anforderungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem dahin geklärt, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und eine Übereinstimmung oder gar "Identität" in allen wesentlichen Wohnwertmerkmalen nicht zu fordern ist (BVerfGE 53, 352, 359 ff.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1485 f.; jeweils zu § 2 Abs. 2 MHG). Denn das Mieterhöhungsverlangen soll den Mieter lediglich in die Lage versetzen, der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise nachzuvollziehen (Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09, NZM 2010, 576 Rn. 10, 12; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 12. April 2011 den in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen genügt und materiell begründet ist.

Die Revision zeigt einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanzen, dass die im Mieterhöhungsverlangen genannten Vergleichswohnungen mit der Wohnung der Beklagten "vergleichbar" sind, nicht auf. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, dass zur Wohnung der Beklagten neben den Räumen im zweiten Obergeschoss (178 qm) noch weitere zu Wohnzwecken nutzbare Räume (62 qm Mansarde) im Dachgeschoss gehören, die nur über das Treppenhaus erreichbar sind. Diese Besonderheit der Wohnung der Beklagten ändert ersichtlich nichts daran, dass die Vergleichswohnungen, bei denen es sich ebenfalls um großzügig bemessene Altbauwohnungen vergleichbarer Lage handelt, einer ähnlichen und somit vergleichbaren Kategorie zuzurechnen sind. Soweit die Mansardenzimmer einen geringeren Wohnkomfort aufweisen, weil sie nicht so gut ausgestattet sind wie die Hauptwohnung und nur über das Treppenhaus erreichbar sind, mögen diese (nur % der Gesamtwohnfläche betreffenden) Nachteile einen gewissen Abschlag rechtfertigen, wie ihn der Sachverständige später in seinem Gutachten bezüglich dieses Teils der Wohnung vorgenommen hat. Dies hindert es indes nicht, die in dem Mieterhöhungsverlangen genannten Wohnungen als "vergleichbar" im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB anzusehen. Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen.

Ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, zur formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens außerdem eines ausdrücklichen Hinweises der Klägerin bedurfte, dass die Vergleichswohnungen nicht über außerhalb der Wohnung liegende Mansardenzimmer verfügten, kann dahinstehen, da die Klägerin diese Umstände in dem Mieterhöhungsverlangen vom 12. April 2011, das das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mitgeteilt hat.

Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht bei der Mieterhöhung auch nicht von einer unzutreffenden Wohnfläche ausgegangen, weil es nicht die im ursprünglichen Mietvertrag genannte Wohnungsgröße zugrunde gelegt hat. Bereits das Amtsgericht hat darauf abgestellt, dass die Fläche später durch Ausbau vergrößert und neu vermessen wurde. Den im Anschluss daran gewechselten Schriftsätzen hat es eine verbindliche Festlegung der Wohnfläche entnommen. Ein Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung ist nicht erkennbar; übergangenen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Kosziol

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.