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2 StR 89/14 KI-generiert

Absence of "non-very small amount" qualifier for attempted unlawful importation of narcotics under § 29 BtMG

Geschäftsnummer 2 StR 89/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the verdict to find him guilty of aiding and abetting the unlawful trafficking of narcotics in a non-very small amount, in connection with the attempted unlawful importation of narcotics, while rejecting the lower court's additional conviction for the attempted importation in a non-very small amount and upholding the original sentence of four years and six months in prison. The case involved a defendant apprehended at Frankfurt Airport with a suitcase containing approximately 7.7 kg of cocaine destined for sale in India, challenging the Landgericht Frankfurt am Main's judgment which had incorrectly applied the "non-very small amount" qualification to the importation charge. The court ruled that the Narcotics Act (BtMG) does not provide for a "non-very small amount" qualifier under § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG for importation offenses, which remain misdemeanors, but affirmed that the high quantity was already sufficiently considered as an aggravating sentencing factor under § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG and § 29a Abs. 1 BtMG, rendering a lighter sentence unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB; Absence of "non-very small amount" qualifier for attempted unlawful importation of narcotics under § 29 BtMG: The case involved a defendant apprehended at Frankfurt Airport with a suitcase containing approximately 7.7 kg of cocaine destined for sale in India, challenging the Landgericht Frankfurt am Main's judgment which had incorrectly applied the "non-very small amount" qualification to the importation charge. The court ruled that the Narcotics Act (BtMG) does not provide for a "non-very small amount" qualifier under § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG for importation offenses, which remain misdemeanors, but affirmed that the high quantity was already sufficiently considered as an aggravating sentencing factor under § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG and § 29a Abs. 1 BtMG, rendering a lighter sentence unnecessary.

Schlagwörter

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Betäubungsmitteleinfuhr Betäubungsmittelstrafzumessung Versuch im Strafrecht schwerer Fall Beschränkungen unterliegende Stoffe Zollbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the operative part to classify the portion of the appeal that was dismissed as unfounded.

§ 265 Abs. 1 StPO

Cited in the operative part to justify the court's power to amend the judgment, ensuring the change did not prevent the defendant from defending himself.

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Volltext

Unerlaubte Durchfuhr von Betäubungsmitteln: Qualifikation „in nicht geringer Menge"

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Versuch der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Versuch der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift nebst Verpackung eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte im Auftrag eines unbekannt gebliebenen Hintermanns auf dem Luftweg 15.843,7 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 51,4 % (7.709,7 g Kokain-Hydrochlorid) in seinem Gepäck von Brasilien nach Indien transportieren, damit es dort verkauft werden sollte. Bei der Zwischenlandung in Frankfurt am Main, bei welcher der Angeklagte keinen Zugriff auf das Gepäck hatte, wurde er festgenommen.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Annahme eines tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln ist rechtsfehlerfrei; jedoch kennt das Betäubungsmittelgesetz keine Qualifikation bei (versuchter) unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge" (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 14 Rn. 16). Es bleibt insoweit bei einem Vergehen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Tat eingeräumt hat, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Senat schließt aus, dass die Strafzumessung auf der rechtsfehlerhaften Annahme eines tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge" beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei hat es in zulässiger Weise die tateinheitliche Erfüllung zweier Tatbestände strafschärfend berücksichtigt, dabei aber betont, dass dies „nur wenig ins Gewicht fiel". Die erhebliche Menge des mitgeführten Rauschgifts - rund das 1540fache der nicht geringen Menge - ist in diesem Rahmen (vgl. auch § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG) jedenfalls als Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist sicher davon auszugehen, dass das Landgericht bei rechtlich richtiger Fassung des Schuldspruchs nicht zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gelangt wäre.

Appl Krehl Eschelbach

Ott Zeng