Hearing complaint in matrimonial property equalization: Substantiation of confidentiality interest to compel admissibility of complaint against default judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the hearing complaint filed by the husband, confirming that the prior appellate decision stands; consequently, the husband prevailed on no procedural grounds, and the lower court's refusal to admit his complaint remains valid. The dispute arose in a staged matrimonial property proceedings for equalization of accrued gains, where the husband had filed a complaint against a default judgment compelling him to provide bank statements, arguing that the disclosure obligation violated his interest in confidentiality. The court held that the husband's complaint was not admissible because his submission merely mentioned a confidentiality interest without substantiating a specific need to keep certain facts secret from the opposing party or demonstrating a concrete disadvantage from disclosure. Under § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG and § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, a hearing complaint requires a material violation of the right to be heard; however, since the husband's arguments were unsubstantiated and irrelevant, the lower court was not required to grant him the opportunity to supplement his arguments, rendering the complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG, § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG; Hearing complaint in matrimonial property equalization: Substantiation of confidentiality interest to compel admissibility of complaint against default judgment: Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Anhörungsrüge im Einspruchsverfahren nach Teilversäumnisbeschluss im Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich: Notwendigkeit der Gestattung ergänzenden Vortrags für den zur Auskunft verpflichteten Ehegatten
[TENOR]
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.
Zwar führt die Anhörungsrüge zutreffend aus, der Antragsgegner habe in seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vorgetragen, dass diese Belegpflicht eindeutig zu weit gehe und "ein Verstoß gegen das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners an seinen Kontoauszügen" sei, und dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Kontoauszüge, die seine Privatperson betreffen, der Antragstellerin zu übersenden.
Damit hat der Antragsgegner zwar formal ein Geheimhaltungsinteresse in seinem Einspruch erwähnt. In der Sache fehlt indes jede Begründung, die das Amtsgericht hätte veranlassen können, die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Mit dem pauschalen Vortrag in der Einspruchsschrift hat der Antragsgegner weder ein besonderes Interesse dargetan, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, noch im Ansatz vorgetragen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.
Schon weil der entsprechende Vortrag des Antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert und damit unerheblich war, brauchte das Amtsgericht ihm entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht die Möglichkeit einzuräumen, ergänzend vorzutragen.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Guhling